Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/015

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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ihre Wahrheit vorausgesetzt, die Strafbarkeit völlig aufheben würden (Art. 37. 39. 40. 45. 46 bis 49 und Art. 50 des Strafgesetzbuchs), so stellt der Präsident auch hierauf eine Frage. In einem solchen Falle hat er die erstere Frage nur dahin zu richten:
„Ist der Angeklagte überführt, die und die That begangen zu haben?“

Art. 31.

Wenn aus den Verhandlungen hervorgegangen ist, daß der Angeklagte sich nur eines Versuchs schuldig gemacht, oder nur aus Fahrlässigkeit gehandelt hat, oder statt Urheber nur Gehülfe oder Begünstiger war, so fügt der Präsident der Frage, wie sie dem in dem Verweisungsurtheil bezeichneten Verbrechen entspricht, eine andere an die Geschwornen darüber hinzu: ob nicht wenigstens eine jener geringeren Beschuldigungen gegen den Angeklagten begründet sei?

Art. 32.

Gegen die Fragenstellung können sowohl der General-Staatsprocurator als auch der Angeklagte Einwendungen erheben, über welche der Assisenhof zu entscheiden hat.

Art. 33.

Verlangt in den Fällen des Art. 30 Satz 2 des gegenwärtigen Gesetzes und des Art. 12 des Competenzgesetzes vom 17. September 1841 der Angeklagte, und in den Fällen des Art. 31 des gegenwärtigen Gesetzes und des Art. 11 des Competenzgesetzes vom 17. September 1841 der General-Staatsprocurator eine Fragenstellung an die Geschwornen, so muß bei Vermeidung der Nichtigkeit der Präsident diesem Verlangen entsprechen, und, wenn derselbe hiergegen Anstände macht, der Assisenhof nur darüber erkennen, ob die betreffende Thatsache, ihre Wahrheit vorausgesetzt, rechtlich erheblich sei.

Art. 34.

Bei Uebergabe der Fragen und der im Art. 341 der peinlichen Proceßordnung erwähnten Urkunden an die Geschwornen bemerkt ihnen der Präsident zugleich bei Vermeidung der Nichtigkeit, daß, wenn nur mit sieben Stimmen gegen fünf der Angeklagte der Hauptthat für schuldig, beziehungsweise der Zustand oder die Thatsache, welche die Strafbarkeit völlig aufheben, für nicht erwiesen erklärt werden sollte, sie im Eingange ihres Ausspruches davon Erwähnung thun müßten.
Der Präsident verordnet hierauf, wenn der Angeklagte nicht verhaftet ist, daß derselbe in einem hierzu angewiesenen Zimmer bis zu dem Zeitpunkte, wo der Ausspruch der Geschwornen durch den Gerichtsschreiber verlesen wird, bewacht werden soll.

Art. 35.

Hat der Präsident des Assisenhofs an die Geschwornen eine Frage auch darüber gestellt, ob sich ein Zustand oder eine Thatsache ergeben habe, welche die Strafbarkeit völlig aufheben (Art. 30), so antwortet ein Jeder der Geschwornen auf die im Berathungszimmer gestellte Frage ihres Vorstandes, wie folgt: