Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/007

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt
Nr. 2.

Darmstadt am 13. Januar 1849.



Gesetz ,
das Verfahren in Assisensachen und die Bildung der Schwurgerichte in der Provinz Rheinhessen betreffend.

LUDWIG lll. Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Wir haben in der Absicht, auch schon vor Einführung einer allgemeinen deutschen Gesetzgebung zeitgemäße Verbesserungen des Instituts der Schwurgerichte und der damit in Verbindung stehenden Bestimmungen in der Provinz Rheinhessen nach Wunsch und Bedürfniß eintreten zu lassen, unter Beirath und Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen wie folgt:

I. Von der Zuständigkeit der Assisen.
Art. 1.

Unter den in den Art. 6. 7. 8 des Competenzgesetzes vom 17. September 1841 enthaltenen Beschränkungen gehören vor die Assisen folgende strafbare Handlungen:

1) alle diejenigen, welche
a) mit Todesstrafe,
b) mit lebenslänglicher, oder zeitlicher Zuchthausstrafe allein, ohne alternativ angedrohte Correctionshausstrafe,
c) mit einer zeitlichen Zuchthausstrafe und gleichzeitig alternativ mit Correctionshausstrafe, oder mit Correctionshausstrafe allein, insofern die eine oder andere dieser Strafen im Maximum das Maas von fünf Jahren übersteigt,
d) mit mit Dienstentsetzung bedroht sind;