Geschichte der Pfarreien des Dekanates Grevenbroich/299

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Geschichte der Pfarreien des Dekanates Grevenbroich
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Erzdioecese Koeln 1883.djvu
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Ueber die Ernennung eines Vogtes entstanden neue, fast zwanzig Jahre dauernde Streitigkeiten zwischen Erzbischof und Domcapitel. Dieselben schlossen endlich am 22. October 1605 einen Vergleich, demgemäß das Domcapitel dem Coadjutor des Erzbischofes Ernst von Baiern Schloß und Amt Hülchrath mit allen Hoheitsrechten gegen die Verpflichgung, die Lasten der Besatzung und Erhaltung des Schlosses, wie die Vertheidigung des Amtes fortan zu tragen, für immer abtrat.[1]

Die Streitigkeiten mit den Grafen von Reifferscheid zur Dyck, welche einzelne zur Hülchrather Herrschaft gehörende Dörfer, Elfgen, Gilverath, Capellen, Glehn, Kleinenbroich, Büttgen und Nievenheim, wegen eines Dalehns in Pfandbesitz erhalten, wurden durch das Weisthum vom 20. Juni 1404 beigelegt. Dieses Weisthum enthält Folgendes: Der Vogt des Erzbischofs von Köln und des Herrn von der Dyck führen vor wie nach gemeinschaftlich den Vorsitz beim Gerichte. Jener spricht und dingt, d.h. führt die Verhandlung, dieser schweigt. Dem Erzbischofe steht der Glockenschlag, d.h. das Aufgebot zu Beistande der Beamten außerhalb Hülchraths und innerhalb aller Gebiete der gräflichen freien Jurisdicton allein zu; ebenso hat derselbe oder sein Amtmann Gebot und Verbot innerhalb jener Gebiete, d.h. Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit. Als dazu gehörend sind 1408 angegeben "Doytslach, metzer off swert geroufft, offenbaire waiffengerucht ind eyn wunde des mittelsten ledeslank von dem namenlosen vingere an der rechten hand, die vier punte wyseten sie dat richten sullen dat huys zu Hilkeroide und zu der Dicken".[2]

Die Verbrecher wurden ans Dyck festgesetzt und beköstigt. Die Brüchten und sonstigen Gefälle theilte der Erzbischof mit dem Herrn von der Dyck. Zur Entschädigung für die Beköstigung hatte dieser das Recht eine Mühlenkarre im Bezirk der freien Jurisdiction rund fahren zu lassen. Der Führer der Karre mußte in den einzelnen Orten rufen: Mahlen! Mahlen![3]

Vollständig wurde der Streit geschlichtet durch Spruch der Schiedsrichter Scheiffart von Merode, dessen Sohn und Johann Schuyrmann, Probst zu Soest. Die Unterthanen des gräflichen Landes sollten binnen fünf Jahren keine Dienste nach Hülchrath zu leisten haben, als im Winter das Eis des dortigen Schloßweiers aufzuhacken.[4]

Ein Weisthum der Scheffen von Fürth vom 17. Januar 1568 sagt: "Wir weisen und erkennen dem Haus Hülchrath zu, in statt und von wegen des hochwürdigsten Churfürsten undt Ertzbischofen von Köln Gebott und



  1. Die Grafschaft Hülchrath mit ihren Beziehungen zur Vogtei der Domkirche und des Domstiftes in Köln. Jahrbücher des Vereins der Alterthumsfreunde, XXXXIX 217 u. flgde. -
  2. Lac. Archiv, 434. -
  3. Das Weisthum bei Fahne, Geschichte der Grafen Salm, II 196. -
  4. Fahne, Geschichte der Grafen Salm, I 103.