Geschichte der Kirchen, Pfarren, geistlichen Stiftungen und Geistlichen des Lippischen Landes 1881/003

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Geschichte der Kirchen, Pfarren, geistlichen Stiftungen und Geistlichen des Lippischen Landes 1881
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Geschichte Geistliche Lippe 1881.djvu
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I.

Das Consistorium und die Consistorialpräsidenten

(commissarii generales.)

„Die geistliche Gerichtsbarkeit über Kirchen- und Schullehrer übt im Namen des regierenden Herrn das Consistorium. Für dieses respectable Dikasterium gehören das Examen und die Befestigung der Candidaten, der Prediger, der städtischen Schulbedienten, der Küster und Schulmeister, die erforderliche Untersuchung und Beurtheilung ihrer Lehre und Lebens, ihre Einsetzung und Absetzung auf ertheilten Willen des Herrn, die Urtheile über Ehesachen, über Kirchen-, Pfarr- und Schulgüter“. (Althof Mscr.) −

Graf Bernhard VIII., auf welchen in Folge der Reformation das Summepiscopat übergegangen, rief das Consistorium im Jahre 1556 ins Leben, als er nach dem auf der in diesem Jahre nach Brake berufenen Synode von Landständen und den Predigern des Landes gefaßten Beschlusse „vier geschickte Geistliche“ als Aufseher der Prediger und Kirchen des Landes einsetzte, welche dem Landesherrn Bericht zu erstatten hatten und direct aus seinem Cabinet, wo er mit einigen Räthen die geistlichen Sachen bearbeitete, die nöthigen Weisungen erhielten. −

Der eigentliche Gründer des Consistoriums, „der das Consistorium oder das geistliche Gericht in einem gewissen, festen Stand gesetzt", ist Graf Simon VI. durch die von ihm im Jahre 1600 erlassene Consistorialordnung. (Land.-Verordn. Bd. 1. S. 325 ff.) In dieser schrieb er vor, wie es mit den Ehe- und Kirchenvisitationssachen zu halten und in denselben zu entscheiden sei. Zur Besorgung der Ehesachen und -Processe wurden zwei Commissarii generales und über die Kirchenvisitationssachen die Superintendenten verordnet, welche von ihren Processen und Visitationen dem alle Vierteljahr zu haltenden Generalconsistorium Bericht erstatten mußten. Hierzu ordnete er zwei Regierungsräthe, einen Deputirten von der Ritterschaft, einen von den Städten zu Assessoren ab, welche nach der Ordnung über die vorkommenden Materien votiren sollten. Und da sich der regierende Herr seinen Vorsitz als Episcopus vorbehielt, so kam ihm nothwendig zu, den Schluß zu formuliren.