Geschichte der Kirchen, Pfarren, geistlichen Stiftungen und Geistlichen des Lippischen Landes 1881/020
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| Geschichte der Kirchen, Pfarren, geistlichen Stiftungen und Geistlichen des Lippischen Landes 1881 | |
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der Kirche im Jahre 1877 die Synodalverfassung gegeben; in der auf
Grund dieser im Jahre 1878 berufenen ersten Landessynode fungirte
Meyer als landesherrlicher Commissar. Am Geburtstage des Fürsten
wurde ihm im Jahre 1879 der Charakter als Geh. Ober-Reg. Rath
verliehen. – Bedeutend ist sein Werk: „Das Colonatsrecht“, welches er
während der Jahre 1851 – 1856 schrieb.
Am letzten Tage des Jahres 1871 geleitete er seine Gattin Emilie Rohdewald, Tochter des Cammerdirectors Rohdewald zu Detmold, mit der er am 10. September 1864 seine silberne Hochzeit gefeiert hatte, zur Ruhe, welche ihm 6 Kinder, von denen 2 im Jahre 1848 innerhalb 8 Tagen starben, geboren hat. – Von 13 Geschwistern ist Meyer der jüngste und allein noch lebende.
[bearbeiten] II.
[bearbeiten] Die drei Predigerclassen.
Die Eintheilung der reformirten Pfarren unseres Landes in drei
Classen oder Superintendenturen erfolgte im Jahre 1600 durch die
Consistorialordnung des Grafen Simon’s VI. Vor dieser Zeit waren
auf der vom Grafen Bernhard VIII. im Jahre 1556 nach Brake
berufenen Synode (synodus in arce Brack. Hamelm. op. p.
819), auf der sich der Graf vor versammelten Landständen und
sämmtlichen Predigern des Landes zur Augsburgischen Confession
bekannte, in welcher Lehre er beharren und sterben wolle, vier
erfahrene Geistliche, also die ersten Superintendenten des
evangelischen Lippe, Moritz Piderit, Hermann Hamelmann, M. Gerhard
Cotius und Johann Wilhelm Torrentius als Aufseher der Kirchen
bestellt. „Quotannis Liquatuor et singuli in suis parochiis
ipsis commissis visitare et pastores examinare, instituere et ad
meliorem frugem adhortari non desistebant. (Hamelm. p.
821.)”
Die Consistorialverordnung von 1600 änderte dies und bestimmte: Wir wollen und ordnen, daß der Kirchen Unsrer Graf- und Herrschaft drei Superintendentes, die da gelehrte, gottesfürchtige Männer, die Gottes Worts, rechter prophetischer und apostolischer Religion wahre Bekenner, dazu ihre gute Testimonia und Zeugnis beyde der Lehre und des Lebens bei der Kirche männiglich haben ec. hinfort sein und gehalten werden sollen, davon einer in Unserer Stadt Detmold, der andere in Unserer Stadt Lemgo und der dritte bei Unserer Hofhaltung sich verhalten soll. Dem Superintendenten, so sich zu Detmold verhält oder verhalten wird, sollen alle Kirchen des Amtes Detmold, Falkenberg, Horn und Lipperode; dem Superintendenten,
