Genealogie der Herren und Freiherren von Bongart/044
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Markgraf Wilhelm belehnte seinen Erbmarschall im J. 1339, und
seinen Erbhofmeister im J. 1340, zur Besserung ihres Amtes, mit
solchen Gütern, dass beide Herren hinreichend und sogar fürstlich
besoldet gewesen zu sein scheinen .[1] Der
Erbkämmerer dagegen war anfänglich, ich möchte sagen,
stiefmütterlich bedacht. Er hatte keine Lehengüter, noch sonstige
stehende Renten; er war auf gewisse Gebühren beschränkt, die mit
den Beschwerden seines Amtes nicht in rechtem Einklange standen.
Jedoch dürfen wir annehmen, dass sein Dienst besser remunerirt
wurde, nachdem die Herren von Jülich Herzoge geworden. Mit den
beiden andern Erbämtern hatte es nun auch wieder seine eigene
Bewandniss. Es machte sich nämlich die Ansicht geltend, dass die
Amtsgüter mit in die gemeine Scheid- und Theilung zu ziehen seien:
was dann zur Folge hatte, dass die Markgräflichen Lehen schon im
16. Jahrhundert vollständig von den Erbämtern abgekommen waren und
sich in ganz andern Händen befanden. Der Erbhofmeister hatte das
besondere Glück aus der Herzoglichen Kasse besoldet zu werden,
wogegen der Erbmarschall um seine Güter einen hundertjährigen
Prozess führte, und unterdess für die blosse Ehre diente. Was nun
das Erbkämmerer-Amt betrifft, so war es bis auf den Ritter Goedert
von dem Bongart (sub F) herkömmlich, dass der älteste Sohn
das Amt zu Lehen empfing und dasselbe gebrauchte, ohne einige
Abkürzungen an andern Gütern zu erleiden, »off eydt dar vur
zo doin dem Jonxsten sone«. Aber nach Absterben des Herrn
Goedert entstand die Frage, ob der älteste Sohn mit seinen andern
Geschwistern solch Amt und die damit verknüpften Vortheile gleich
andern väterlichen Erbgütern theilen, oder ob er ihnen
anderweitigen Ersatz dafür zukommen lassen solle. Diesmal ward der
Streit dahin entschieden, dass dem Aeltesten das Amt ohne alle
Schmälerung gebühre, in Betracht »dat dit Erffampt mit
geynre Erfflicher staynder Renten besorgt noch beguedt en is, dan
alleyne mit
- ↑ Ueber die Besoldung des Erbschenks ist mir nichts bekannt.
