GOV-Daten Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche

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Organisation

Die kleinste Einheit der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche ist die Kirchengemeinde. Sie hat in der Regel die Form einer Ortsgemeinde. Gem. VerfNEK[RQ 1] Artikel 9

Kirchengemeinden eines Kirchenkreises können Kirchengemeindeverbände bildem. Gem. VerfNEK[RQ 1] Artikel 51

Kirchengemeinden können eine gegliederte Gesamtkirchengemeinde bilden. Gem. VerfNEK[RQ 1] Artikel 10

Die Kirchengemeinden sind zu Kirchenkreisen zusammengeschlossen. Gem. VerfNEK[RQ 1] Artikel 25

Kirchenkreise können sich zu Kirchenkreisverbänden zusamenschliessen. Gem. VerfNEK[RQ 1] Artikel 51

Kirchenkreise können in Kirchenkreisbezirke eingeteilt werden. Gem. VerfNEK[RQ 1] Artikel 46

Mehrere Kirchenkreise bilden die Sprengel. Gem. VerfNEK[RQ 1] Artikel 94

Die Sprengel bilden die Landeskirche. Gem. VerfNEK[RQ 1] Artikel 94

Historie der Strukturreformen

1. Januar 1977 Gründung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche

26. Mai 2012 Zusammenschluß mit der der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche).

Modellierung im GOV

Religion

Gemäß Liste der Konfessionen.

hat Konfession ,

Modellierung der kirchlichen Organisation

(Organisationseinheit => GOV-Objekt)

Beziehungen zwischen Objekten der kirchlichen Organisation

Beziehung zu Objekten der staatlichen Verwaltung und zu Gebäuden

Beziehung zu Archiven

Rechtsquellen [1]

  1. 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 12. Juni 1976, neu bekanntgemacht am 8. Februar 1994, zuletzt geändert am 5. Februar 2000 (VerfNEK). In: Dieter Kraus (Hrsg.) (2001): Evangelische Kirchenverfassungen in Deutschland. Textsammlung mit einer Einführung. Berlin: Duncker & Humblot. ‚‘‘Berücksichtigt den bis 1. September 2000 verkündeten und bis spätestens zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Verfassungs(änderungs)texte ‘‘

Bearbeiter


  1. Kursive Abkürzungen von Gesetzen oder Verordnungen sind nicht offiziell, sondern ausschliesslich innerhalb dieses Artikels gültig!