Einkindschaft

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[bearbeiten] Familienrecht

Die Einkindschaft stellt eine vermögensrechtliche Gleichstellung von Stiefgeschwistern (sh. Vorkinder und Nachkinder) dar. Sie wurden dadurch im gleichen Maße am Erbe des gemeinsamen Elternteils berechtigt.

Niederländisch/Niederdeutsch: eenkindschap

vgl. Deutsches Rechtswörterbuch:
http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/e/ei/nkin/dsch/einkindschaft.htm (05.08.2005)

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