Die Kirchenbücher Schlesiens beider Confessionen (1902)/VII
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| Die Kirchenbücher Schlesiens beider Confessionen (1902) | |
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Die Visitationsakten des Bisthums Breslau I, 18, 22, 31, 32, 42,
47, 55). Die Visitationsakten berichten in der That von manchen
Verlusten und Unregelmässigkeiten. Erstere rührten meist von
Brandunglücken her. Einzelne Pfarrer hatten die Eintragung der
kirchlichen Akte ganz unterlassen; andere schrieben Taufen,
Trauungen und Begräbnisse durcheinander in ein Buch oder auf lose
Zettel; in manchen Matrikeln erwiesen sich die Eintragungen als
unvollständig, indem die Namen der Mutter oder beider Eltern des
Täuflings oder der Pathen oder der Braut oder der Trauzeugen oder
des trauenden Geistlichen ausgelassen waren. — Die ältesten
Matrikelbücher sind meist in kleinem Schmalfolio angelegt; später
erscheint das Quart- und Grossfolio-Format. Die lateinische Sprache
wechselt mit der deutschen.
In der Prager Erzdiöcese wurde das die Kirchenbücher betreffende Trienter Decret 1564 durchgeführt in den Reformationsartikeln des Erzbischofs Anton Brus von Müglitz (Archiv für österreichische Geschichte, Bd. 46, S. 231) und von Neuem eingeschärft vom Erzbischofe Zbinko Berka von Duba auf der Diöcesansynode von 1605 (Hartzheim, Concilia Germanica VIII. 700, 731). Dass auch hier bald nicht bloss die beiden in Trient vorgeschriebenen, sondern alle drei Matrikeln geführt wurden, beweist die Thatsache, dass die Todtenregister in zwei Pfarreien der Grafschaft Glatz: in Königshain bis 1587 und in Rosenthal bis 1591 zurückgehen.
Für die Erzdiöcese Olmütz verordnete die Synode von 1591, entsprechend dem Trienter Decrete, die Anlegung der Tauf- und Traubücher (Hartzheim 1. c. VIII. 344). Bischof Erzherzog Leopold Wilhelm schrieb in der von ihm 1659 herausgegebenen Agende auch die Totenbücher und für alle drei Matrikeln die Formulare nach dem römischen Rituale vor. Dementsprechend befahl sein Nachfolger Carl Graf Lichtenstein 1666 den Dekanen in der Instruction, die er ihnen für die Pfarrvisitation gab, bei dieser sich zu vergewissern, dass die Tauf-, Trau- und Sterberegister ordnungsmässig geführt würden (Fasseau, Collectio synodorum et statutorum almae dioecesis Olomucensis 142). 1723 erliess der Bischof Cardinal Wolfgang von Schrattenbach die Verordnung, dass die Pfarrer in eigener Person und nicht durch die Schulmeister oder andere Kirchendiener die Tauf-, Trau- und Todten-
