Die Kirchenbücher Schlesiens beider Confessionen (1902)/VI
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| Die Kirchenbücher Schlesiens beider Confessionen (1902) | |
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die Sterberegister ausdrücklich vorschrieb (1. c. 234). Von den
ältesten Kirchenbüchern sind die meisten durch die Ungunst der Zeit
verloren gegangen und ausser den bereits genannten besitzen nur
noch 20 Kirchen Matrikeln aus dem 16. Jahrhundert. Viel Unheil hat
auch hier der 30jährige Krieg angerichtet; dazu kommt der Umstand,
dass bei der Reduction der Kirchen die Uebergabe des Inventars,
namentlich der Registraturen, an die neuen katholischen Pfarrer,
wie die Protokolle der Reduction und der bald erfolgenden
Visitationen beweisen, nur sehr unvollständig erfolgte. Bei
ungefähr 80 Kirchen reichen die Matrikelbücher bis in die erste
Hälfte des 17. Jahrhunderts zurück. — Als nach den vorausgegangenen
Kriegswirren auf der Synode zu Neisse 1653 eine Neuordnung der
Diöcese ins Werk gesetzt wurde, waren auch die Kirchenbücher
Gegenstand der erlassenen Decrete. Im Decrete über die Verwaltung
der Sakramente wurde den Pfarrern vorgeschrieben, in ein
besonderes, zu diesem Zwecke angelegtes Buch die Getauften, ihre
Eltern und Pathen mit Vor- und Zunamen, Jahr, Monat und Tag der
Taufe, die eheliche oder illegitime Herkunft des Getauften, sowie
den Namen des Taufenden einzuschreiben (1. c. 267). Getrennt von
diesem sollte ein anderes Buch angelegt und in dasselbe das genaue
Datum und der Ort der einzelnen Trauungen mit den Namen der
Getrauten und der Zeugen ordnungsmässig eingetragen werden. Die
sorgfältige Aufbewahrung der Bücher wurde streng eingeschärft (1.
c. 269). Auf derselben Synode wurde eine neue Diöcesan agende
eingeführt, in welcher die Führung der Tauf-, Trau- und
Sterbebücher vorgeschrieben und die Formulare für die Eintragungen
nach dem Muster des römischen Rituales genau angegeben sind. — Die
vom Ende des 16. Jahrhunderts ab gehaltenen Archidiakonats- und
Generalvisitationen der Diöcese achteten auf die strenge Durch
führung der für die Matrikelbücher gegebenen Vorschriften,
entsprechend den Anweisungen, welche die Visitationsordnungen den
Visitatoren gaben. Diese Anweisungen decken sich inhaltlich im
allgemeinen mit den betreffenden Synodalstatuten. Bischof Franz
Ludwig bedrohte 1718 die Pfarrer, welche die ordnungsmässige
Führung der Kirchen bücher vernachlässigten oder für die Erhaltung
derselben nicht die nöthige Sorge trügen, mit einer Strafe von 20
schweren Mark (Jungnitz,
