Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/VIII

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Gebiete zeigte deutlich die wirtschaftliche Grundlage dieser Verfassung.

      Aber zugleich wurde auch klar, daß die Reformgesetzgebung vom Ende des vorigen und Anfang dieses Jahrhunderts weder in sozialpolitischer, noch in wirtschaftlicher Hinsicht die Bedeutung für die Entwickelung der ländlichen Verfassung wie im ostelbischen Gebiet gehabt hat. In Niedersachsen und Westfalen zog der Staat durch die Reformgesetzgebung nur das Fazit einer langen Entwickelung, nicht aber kämpfte er, wie in Preußen, den Entscheidungskampf über die Erhaltung des Bauers mit dem Gutsherrn, in welchem Kampf der ostelbische Staat nur teilweise Sieger bleiben sollte.

      Solche Kämpfe zwischen Grundherrn und Staat um den Bauer hatte es in Niedersachsen zwar auch gegeben, aber sie lagen zeitlich weit früher als die preußischen. Im 18. Jahrhundert waren sie längst zu gunsten des Staates entschieden. Außerdem aber hatten sie vermöge der ganz anders gearteten Voraussetzungen der ländlichen Verfassung einen von den preußischen völlig verschiedenen Charakter gehabt. Nachdem diese Erfahrungen nicht ohne großen Zeitverlust gemacht worden waren, ergaben sich die beiden hauptsächlich zu erstrebenden Ziele: die ganz anders gearteten Voraussetzungen der ländlichen Verfassung des Nordwestens mußten klar gemacht und die viele Jahrhunderte umfassende Geschichte dieser ländlichen Verfassung mußte verfolgt werden.

      Zu diesem Zwecke wurde zunächst in einem Vergleich mit Preußen der Begriff der Grundherrschaft dargelegt. Hierauf wurde die im 18. Jahrhundert bestehende ländliche Verfassung Niedersachsens und einiger westfälischer Gebiete genau beschrieben und an diesem Zustandsbild die allbeherrschende Bedeutung der Grundherrschaft für die ländliche Verfassung nachgewiesen. Schließlich wurde die Geschichte dieser reinen Grundherrschaft seit ihrer Entwickelung aus einer Herrschaft über Menschen und Land, welcher Vorgang zuvor durch eingehende rechtsgeschichtliche Untersuchungen klargelegt werden mußte, erzählt. Als Abschluß dieser Geschichte der Grundherrschaft hat denn auch die Reformgesetzgebung den ihr gebührenden bescheideneren Platz gefunden. Ob es dem Verfasser gelungen ist, auf diese Weise die Entwickelung der heutigen ländlichen Verfassung des Nordwestens klar zu machen, soll der Leser entscheiden.

      Vielleicht bedarf die Ausdehnung des Titels über Nordwestdeutschland noch einer Erläuterung. Allerdings sind in dem beschreibenden Teil nur Niedersachsen und die westfälischen Gebiete des