Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/IX

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Kurstaates Hannover genau untersucht worden. Aber der Verfasser glaubt die für die westfälische Verfassung eigentümlichen Institute bei der Betrachtung der beiden kurhannoverschen westfälischen Gebiete hinreichend erörtert zu haben. Da die gerade für Westfalen vorhandenen ausgezeichneten rechtsgeschichtlichen Untersuchungen von Wigand, v. Haxthausen, Kindlinger, Moser, Stüve u. a. in ihren Ergebnissen mit den hier gewonnenen Resultaten übereinstimmten, so schien dem Verfasser deren Verallgemeinerung für ganz Westfalen erlaubt.

Ostfriesland und die übrigen friesischen Gebiete sind, weil sie der grundherrlichen Verfassung entbehrten, außer Betracht geblieben.

Die beigegebenm Anlagen, meist Auszüge aus den zahlreichen benutzten Spezialakten, sollen die wichtigsten Institute der ländlichen Verfassung Niedersachsens lebendig machen und außerdem ein Bild von der Beschaffenheit der benutzten Quellen geben. Eine auch nur auszugsweise Mitteilung der sämtlichen benutzten Aktenstücke war wegen deren Menge und Beschaffenheit völlig ausgeschlossen.

Der Exkurs über die Entstehung der Villikationsverfassung tritt der herrschenden Ansicht schroff entgegen und trägt, wie der Verfasser nicht verkennt, einen stark hypothetischen Charakter. Jedoch beruht die herrschende Ansicht über die sozialen Voraussetzungen der altgermanischen Volkswirtschaft so sehr auf unbewiesenen Annahmen, daß der Verfasser sich berechtigt glaubte, seine Ansicht vorzutragen, die er von der ältesten Zeit auf Grund des langjährigen Studiums der etwas späteren Zustände gewonnen hat. Auch das große neuerschienene Werk von Meitzen über die europäische Agrargeschichte (1895) hat den Verfasser in dieser seiner Auffassung nur bestärkt, obwohl dieses Werk selbst die Richtigkeit der herrschenden Meinung noch überall voraussetzt.

Zum Schluß spricht der Verfasser allen denen, die ihm bei der Abfassung dieses Werkes ihre Hilfe und Förderung haben angedeihen lassen, seinen herzlichsten Dank aus. Vor allem gebührt dieser Dank dem Lehrer des Verfassers, Herrn Professor G.F. Knapp. Ferner ist er Herrn Professor P. Laband in Straßburg für mannigfaltige Unterstützung auf rechtsgeschichtlichem Gebiet sehr verpflichtet. Der verstorbene Direktor der preußischen Staatsarchive, Heinrich v. Sybel, hat in sehr liberaler Weise die wiederholte Benutzung des Staatsarchivs zu Hannover gestattet, und dessen Beamte, besonders der verstorbene Direktor, Geheimer Archivrat Janicke, und die Archivare