Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/077

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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des Meiergutes oder sogar am Vermögen des Meiers, ferner bevorzugte Stellung dieser Gefälle im Konkurs dicht hinter den öffentlichen Abgaben und schließlich im nördlichen Niedersachsen auch ein Privatpfändungsrecht gegen den Meier, soweit die Gefälle liquid waren, d. h. die Schuld vom Meier nicht abgeleugnet wurde.

De iui-L gehörte also der Ertrag des Gutes dem Meier, er erwarb die Früchte mit seiner Arbeit (nicht mit der Perzeption oder Separation). Aber auch das Recht hatte soweit als möglich das unmittelbare Interesse, das der Grundherr an dem Ertrage des Meiergutes hatte, durch die obigen Bestimmungen zum Ausdruck gebracht. Da der Grundherr an dem Ertrage des Gutes einen so bedeutenden Anteil hatte, mußte er auch die unvermeidlichen Störungen dieses Ertrages empfinden. Er war bei Unglücksfällen, wie Mißernten, Hagelschlag, Mäusefraß, Kriegsnot u. a,, zur Remission d. h. Verminderung des Meierzinses verpflichtet.

Auch in den Abmeierungsgrünoen zeigt es sich, wie sehr das ganze Institut von dem Zweck der Wirtschaft auf dem Meiergute beherrscht wurde. Der eigentliche Abmeierungsgrund war Unfähigkeit zur Führung der Wirtschaft. Die einzelnen mit Abmeierung bedrohten Handlungen und Unterlassungen erscheinen in den Gesetzen nur als Merkmale der vorhandenen Untüchtigkeit. Daher geht der Meier ohne Rücksicht darauf, ob er das Versprochene leistet oder nicht, schon dann seines Rechtes verlustig, wenn er zahlungsunfähig wird, d. h. wenn feine Schulden sein Vermögen übersteigen und sein Inventar verkauft werden muß. Nur unter der Bedingung kann mit dem Konkurs auch der Verlust des Meierrechts eintreten, wenn nicht erst die Nichtleistung des Versprochenen, sondern schon die durch den Verlust der Hofwehr hervorgerufene Wirtfchaftsunfähigkeit die eigentliche Abmeierungsursache bildet.

Allerdings zerstörte nicht jede Art der Unfähigkeit zur Führung der Wirtschaft das Meierrecht als subjektives Recht eines Individuums. Als Unmündiger oder Frau mußte der kraft des Titels der Erbfolge Berechtigte sich in der Ausübung des Rechtes vertreten lassen. Der alte oder kranke Meier mußte das Meierrecht selbst an seinen nächsten wirtschaftstüchtigen Verwandten abtreten.

Im ersteren Falle blieb das Meierrecht felbst dem Berechtigten, im letzteren Falle trat nur eine vorzeitige Beerbung des Berechtigten allerdings wegen seiner Wirtschaftsunfähigkeit ein. Außerdem erhielt dieser einen unzerstörbaren Versorgungsanspruch gegen den Besitzer