Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/075

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Weise wie der Meier an dem Erfolge dieser Wirtschaft interessierte Persönlichkeit, Das Nutzungsrecht des Meiers war untrennbar mit der Pflicht zur sorgsamen, dem Durchschnitt bäuerlicher Wirtschaftsführung entsprechenden Wirtschaft verbunden. Daher war dem Meier jede Abweichung von der in den herkömmlichen Bahnen sich bewegenden Wirtschaft verboten. Er durfte eigenmächtig keine Änderungen dieser Wirtschaftsweise durchführen, kein Ackerland in Wiesen verwandeln, kein fruchttragendes oder Bauholz hauen, kein Land verpachten. Jede dieser Änderungen konnte dem so sehr an dem Erfolg dieses Betriebes interessierten Grundherrn Gefahr bringen. Allerdings würde heutzutage diefer Zwang zu einer bestimmten Wirtschaftsführung als lästige Fessel wirtschaftlichen Fortschritts und Hindernis der Steigerung der Ertragsfähigkeit des Gutes erscheinen. Aber damals vollzog sich der Landwirt-schaftsbetrieb völlig in überlieferten Formeil, sehr viele Arbeiten wurden gemeinsam vorgenommen. Einschneidende Verbesserungen mären dem Bauern, selbst wenn er daran gedacht hätte, bei dem herrschenden Flurzwang nicht möglich gewesen. So konnten sich Abweichungen von der herrschenden Wirtschaftsmethode nur infolge von Nachlässigkeit und Trägheit dcs Bewirtschafters einstellen, uud gegen diefe sicherte das Meierrecht den Grundherrn. Aber nicht nur in der eng begrenzten Wirtschaftsbefugnis des Meiers, sondern auch in den sonstigen Beschränkungen seiner Verfügungsfreiheit über das Gut fand das Interesse des Grundherrn an der Wirtschaft auf dem Meiergute seinen rechtlichen Ausdruck. Selbst die unbeschadet aller grundherrlichen Rechte erfolgenden Veräußerungen oder Verpfändungen des Meiergutes oder seiner Teile waren dem Meier nur mit Zustimmung, d. h. mit ausdrücklichem Konsens des Grundherrn gestattet. Sein erbliches dingliches Recht befähigte ihn zwar zur Vornahme dieser Verfügungen im eigenen Namen. Aber das Interesse des Grundherrn an der Wirtschaft auf dem Gute widersprach solchen Dispositionen auf das entschiedenste, und hauptsächlich aus diesem Grunde erforderte das Recht den grundherrlichen Konsens zu ihrer Giltigkeit. Gerade die im 18. Jahrhundert häufigsten Dispositionen des Meiers über das Gut, «ämlich Veräußerung des Gutes im ganzen und Hingabe einzelner Grundstücke als Satzungspfand auf Totschlag (vgl. S. 32 ff.), waren ihm nicht deshalb ohne grundherrlichen Konsens