Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/071

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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gegen jeden Inhaber eines zum Bauerngut im Rechtssinn gehörigen Grundstücks die unverjährbare Reunionsklage ^. Aus dieser Geschlossenheit folgte notwendig die Einführung sämtlicher Institute des Meierrechts, wie Anerbenrecht, Abfindung, Interimswirtschaft, Leibzucht, Brautschatz u. a. Sie bestanden an diesen Gütern in derselben Form wie beim Meierrecht, ohne Rücksicht auf die besonderen Normen der erbzinsartigen Nesitzrechte und des Eigentums. Die wichtigsten grundherrlichen Befugnisse aber iibte über alle diese Güter der Staat kraft öffentlichen Rechts ^. So wurden diese Besitzrechte einerseits ihrer eigenartigen Rechtssätze beraubt, andererseits mit ihnen ursprünglich fremden kolonat-rechtlichen Normen erfüllt. In ganz Niederfachsen modifizierte sich also der Rechtsinhalt der erbzinsartigen Vesitzrechte und des Eigentums, insoweit diese Besitzrechte an'der Hauptsache oder an Bestandteilen des Bauerngutes ini Rechtssinn bestanden. Entweder trat diese Modifikation durch direkte Veränderung des Rechts selbst ein, oder aber wurde die aus dem Besitzrecht entspringende Verfügungsbefugnis durch öffentlichen Rechtssatz im Interesse der Erhaltung des Bauerngutes im Rechtssinn beschränkt. Wo also diese Besitzer nicht einer privaten, den Normen des Meierrechts nachgebildeten Grundherrschaft unterworfen wurden, trat eine ebenfalls auf den Prinzipien des Meierrechts aufgebaute Grundherrschaft des Staates über sie ein. Im Gegensatz hierzu bestanden die erbzinsartigen Besitzrechte und das Eigentum an Grundstücken, die nicht Bestandteile der Bauerngüter im Rechtssinn bildeten, in der zu Anfang geschilderten Form^. Hierbei war es gleichgiltig, ob diese trennbaren Ländereien neben Bauerngütern im Rechtssinn besessen wurden, wie im größten Teile Niedersachsens, oder ob sie die ausschließliche Grundlage der Landwirtschaftsbetriebe bildeten, wie in den Marschen oder in Göttingen-Grubenhagen ^. ! Vgl. Busch, Beiträge, ß 19. — Gesenius II, S. 120, der die Reunionsklage von der Vindikation unterscheidet und letztere überhaupt nicht gelten lassen will. 2 Vgl. Magazin für hannoversches Recht, Bd. III, S. 48 ff,, Bd. IV, S. 83 ff., S. 290 ff., Bd, VII, S. 2Z2. — Grefe II, S. 286 ff. — Nolten, De iuriliu» «t eonzuetuä. eire», villieo». Braunschweig 1738. S. 48 ff. ' Vgl. Hildesheimische Polizeiordnung de 1665, § 86, .... mit der dienst-freyen Landeren .... mag ein jeder sein Nestes tun, — Strube, Rechtliche Bedenken I, Nr. 36 (I, Nr. 141). — Magazin für hannoversches Recht, Bd. VII, S. 24 ff. — Neues vaterländisches Archiv eä. Spiel-Spangenberg, 1822, Bd. I, S. 262 ff. — Hagemann, Praktische Erörterungen, Bd. IX, Nr. 28. — Akten Hannover. ,I)s8. 74, Amt Osterode, Domanialia N. I, Fach 20, Eon». 15, 1767, Die Erbzinshufe des Amts Ofterode in Calefeld (Amt Westerhof). — Über die Marschen vgl, Stüve, Lasten, S. 136 und die S. 63 Anm. 4 u. S. 64 Nnm. 1 angefühlten Observationen Pufendorfs.