Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/064

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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gedehnt gewesenen Rechte hatten sich im 18. Jahrhundert in ganz Niedersachsen zu einem bloßen Näherecht bei Verkäufen abgeschwächt^. Nach der lüneburgischen, auch im größten Teil von Hoya geltenden Polizeiordnung von 1618 durften bei Bauernhöfen besessene alte Erbgüter, d. h. in der dritten Generation im Eigentum der Familie befindliche Grundstücke, bei Erbteilungen nicht in natu geteilt werden. Der Hofannehmer erhielt sie sämtlich und fand seine Miterben für ihren Erbanspruch mit Geld ab^. Ferner kamen in einzelnen Landesteilen, wie in Braunschweig-Wolfenbüttel, Diepholz, Grubenhagen, Hoya und in mehreren Marschländern, Vorzugsrechte des jüngsten oder ältesten Kindes oder der Söhne vor den Töchtern auf den allodialen Grundbesitz oder Teile desselben (Erbhaus in Grubenhagen) vor, die in Diepholz sogar durch väterliche Disposition nicht beeinträchtigt werden konnten ^. Aber dieses Recht begründete nicht eine Individualsuccession des Berechtigten, wie das Anerbenrecht am Meiergut, sondern nur eine bestimmte Verteilungsart des Nachlasses. Das berechtigte Kind mußte seine Miterben für ihren Erbanspruch an das Gut mit Geld entschädigend 2. Erbzinsartige Besitzrechte und Bauerulehn im südlichen Niedersachsen. Allen diesen Besitzrechten war gemeinsam, daß der Besitzer weitgehende erbliche Nutzungs- und Verfügungsrechte am Gut befaß, die man allgemein unter dem Begriff äominiuiu ntil«, nutzbares Eigentum, zusammenfaßte. Von dem Meierrecht unterschieden sie sich zunächst durch die ausgedehntere Verfügungsfreiheit, die sie verliehen, und durch geringere Leistungsverflichtungen, die sie den Besitzern auferlegten. Der bäuerliche Lehnsmann leistete seinem Lehnsherrn den Treueid 4. Erbzins- und Lehnsmann gaben beim Besitzwechsel Laudemim, ' Grefe, II § 111. — v. Pufendorf, ob«. iuri8 I 133, ß 9, II 4, III 40, 200, IV 20. Strube, rech«. Bedenken, III, 133», (I, 226), IV 126 (I, 167). ^ Vgl. Oppermann, Sammlung Nr. 16. Kap. 44 der P.O. ' Vgl. über Diepholz Strube, Rechtliche Bedenken III, 124 (II, 300). — Grubenhagen, Magazin für hannoversches Recht. Nd. VII, S. 352—383. — Hoya: Oppermann, Sammlung, Nr. 29. — Grefe, II, S. 285 u. 286, — Braun-schweig.Wolfenbüttel: Gesenius I, Anlagen S. 14. — Osterstade Marsch Amts Hagen), v. Pufendorf, ods. iuriL, Nd. III «Msnäix, S. 5. 4 Vgl. Gesenius II, S. 135. — Dennecken, Dorf- und Landrecht 1739. Buch III, S. 94,