Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/057

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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selten vorkommende Kündigung von feiten des Meiers war zwar in einzelnen Landesgesetzen grundsätzlich verboten' und wurde für nicht vereinbar mit der Natur des Kontrakts gehalten'. Jedoch war auch gesetzlich dem Meier die Kündigung unter der Bedingung, daß er einen tüchtigen Ersatzmann stellte, gestattet', und außerdem durfte er, wenn der Grundherr es ihm völlig unmöglich machte, seinen Meierpflichten nachzukommen, das Verhältnis kündigen'. Praktisch konnte er die Beendigung des Verhältnisses jeder Zeit durch Herbeiführung der Abmeierung erreichend Ablösung des Meierverbandes infolge wechselseitiger Ueberein-kunft zwischen Grundherr und Meier und Verwandlung des Besitzrechts des Meiers in freies Eigentum kamen im vorigen Jahrhundert nur in Vremen-Verden und in der Grafschaft Hoya häufiger uor^. Schon in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts, 1766 und 1777, wurden für diese Gebiete Gesetze erlassen, welche die Verhältnisse der freigekauften Meiergüter regelten und namentlich die Fortdauer der Gefchlossenheit dieser Höfe anordneten^. Die Abmeierung des Meiers, alfo die Kündigung des Meierkontrakts von feiten des Grundherrn, durfte nur aus bestimmten, in allen Landesteilen Niedersachfens ungefähr gleichartigen Gründen erfolgen. Die wichtigsten allgemein geltenden Abmeierungsursachen waren^: zwei- bis dreijähriger Zinsrückstands Verwüstung des Gutes durch schlechte Wirtschaft ^, Veräußerung oder Belastung des Gutes oder feiner Teile ohne Konsens des Grundherrn^, Konkurs des Meiers ^ und schließlich unumgängliches Bedürfnis des Grundherrn nach dem Meiergut ^. ' Vgl, Kalenberger Meierordnung, Kap. VIII, § 4. — Strube, De iure viliieoi-um, Kap. VIII, § 22 am Ende, — Strube, Rechtl, Bedenken II, Nr 144 (I, 159 und S. 249 und 250, Anm,). — u, Ramdohr. Jurist. Erfahrungen III, S. 214 bis 215. — v, Bülom und Hagemann, Praktische Erörterungen IV, Nr. 82. — Pfeifer, Meierrecht. S. 129 fst 2 Vgl. Pfeiffer, E. 181. — Grefe II, S. 286, Punkt e: Auch durch Entweichen vom Gut erreicht der Meier die Abmeierung, 2 Vgl. Stllve, Lasten, S. 182 ff. — Oppermann, Sammlung:c,, Nr. 85 (S, 189). — Spnngenberg, Sammlung der Verordnungen und Ausschreiben, welche für sämtliche Provinzen ... des hannoverschen Staats . . . ergangen sind. 1819 ff. Teil II, S. 640, — v. Ramdohr, Juristische Erfahrungen III, S. 215—222. — Jurist. Zeitung f. d. Königreich Hannover, 1851, S. 339, ^ Allgemein vgl. Grefe II, S. 232—236. — Gesenius I, S. 480, 444 ff,, 449, 453, 462, 465 ff. bis 467, 495, Beilagen S. 18—20, II, S. 361. — Strube, De iurs villicorum, Kap. VIII, ß 8—20 incl. — Busch, Beiträge, S. 182 ff. — v. Ramdohr. Juristische Erfahrungen, Bd. III, S. 208—209. — Pfeiffer,