Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/036

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Im größten Teile Niedersachsens hatte der Meier nach Unglücksfällen oder bei großen Verwendungen auf das Meiergut Anspruch auf Remission des Meierzinses und der sonstigen Leistungen für den Grundherrn.[1]

Überall waren die Fälle, in denen die Remission eintrat, ebenso wie ihre Bemessung durch Gesetze nnd Verordnungen genau festgestellt.[1]

Außer den Leistungen für den Grundherrn mußte der Meier die auf dem Meiergute liegenden Staats- und Gemeindesteuern und die aus den Reallasten des Gutes entspringenden Leistungsverpflichtungen tragen.[2]

Die Steuern bestanden in den Abgaben und allgemeinen Landesdiensten (Landfolge und Kriegerfuhren) für den Landesherrn.[3]

Ferner trug der Meier die auf das Meiergut entfallenden Gemeindelasten, Reihewerk und Gemeindeabgaben.[3]

Von den Reallasten waren die wichtigsten der Zehnte, Dienste und Grundzinsen.

Den Zehnten entrichtete der Meier als großen und kleinen Zehnten (Frucht- und Blutzehnten) an den berechtigten Zehntherrn.[4]

Der als Reallast auf dem Gute liegende Frondienst (der nicht mit den aus dem Meierverhältnis entsprungenen Dienstverpflichtungen des Meiers zu verwechseln ist) war regelmäßig aus der Vogtei hervorgegangen.[5] Die Grundzinsen stammten entweder ebenfalls aus mittelalterlichen Vogteiverhältnissen oder aus einer ehemaligen Leibeigenschaft.[6]

Dieser Frondienst wurde daher im südlichen Niedersachsen (Hildesheim, Braunschweig-Wolfenbüttel, Göttingen-Grubenhagen und


  1. 1,0 1,1 Vgl. Grefe, II, S. 201-204 (§ 60). — Pfeiffer, Meierrecht S.156-158. Nur in Bremen soll der Grundherr zur Gewährung der Remission nicht verpflichtet gewesen sein. Vgl. Juristische Zeitung für das Königreich Hannover, 1851, S.454.
  2. Vgl. Strube, De iure villicorum. Kap.II, § 11; Kap.V u. VI. — Grefe, II, S.194 u. 195. — Busch, Beiträge, S.37, 52 und 58.
  3. 3,0 3,1 Vgl. Strube, De iure villicorum a.a.O. — Celler Festschrift Abt.II. Bd.I, S.268-277. — Stüve, Landgemeinden, S.8 ff.
  4. Celler Festschrift Abt.II. Bd.I, S.382-392.
  5. Lüntzel, Lasten § 8 bes. S.111 u. § 12. — Betr. Kalenberg vgl. Juristische Zeitung für das Königreich Hannover, Stade, Jahrgang 1850 (Bd.26), S.197 ff. 216 ff. u. 229 ff.
  6. Vgl. Strube, Rechtl. Bedenken IV, 59 (I, 176). Derselbe, Observationum iuris et historiae Germanicae decas Nr.VIII. — Lüntzel, Lasten, S.183-222. — Busch, Beiträge, S.52. — Stüve, Lasten, S.121, 122, 126.