Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/035

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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oder etwas Geld für die Nutzung der Hofraiten, den sogenannten Hofzins.[1]

Der Frondienst, den der Meier für den Grundherrn als Äquivalent für die Nutzung des Gutes zu leisten hatte, war im südlichen Niedersachsen (Kalenberg, Göttingen, Grubenhagen, Hildesheim und Braunschweig-Wolfenbüttel) unbedeutend.[2] Die Hauptdienstlast der Meier dieser Landesteile entsprang nicht aus dem Meierverhältnis.[2] Der Meier leistete hier seinem Grundherrn höchstens einige Hof- oder Reisefuhren, um das Zinskorn in die grundherrliche Scheune oder auf den nächsten Markt zu bringen.[3] Im Norden, in Hoya-Diepholz, Lüneburg und Bremen-Verden, bezog regelmäßig der Grundherr den sogenannten Wochendienst des Meiers, den dieser in den südlichen Landesteilen an die Ämter, bezw. adelige Gerichtsherren leistete. Hier war der Meier also seinem Grundherrn zur Leistung von Meierzins und beträchtlichem Frondienst verpflichtet.[4]

Alle Leistungsverpflichtungen des Meiers, mochten sie nun in Frondiensten, Zinskorn, Geld, Hofzins oder Zinsschweinen bestehen, waren entweder in den Meierbriefen, also vertragsmäßig, bestimmt oder sie beruhten auf dem Herkommen. In den meisten Landesteilen Niedersachsens durfte der Meierzins nicht erhöht werden. Selbst wenn das Meiergut mangels berechtigter Erben heimfiel, war dem Grundherrn bei der Neuvermeierung desselben die Steigerung der Meiergefälle seit alter Zeit kraft Landesgesetzes verboten. Nur in Göttingen-Grubenhagen konnten die Grundherren der unerblichen Meiergüter nach Ablauf der kontraktsmäßig festgesetzten Meierzeit, also bei Neuvermeierung, den Meierzins erhöhen.


  1. Vgl. Busch, Beiträge, S.52. — Lüntzel, Lasten, S.203 und 204. — Hannover Des.74, Amt Hameln: VIII. 2. 1. d. Nr.17. Verzeichnis sämtlicher im Amt Ohsen befindlichen gutsherrlichen Gefälle 1682-1794.
  2. 2,0 2,1 Vgl. Busch, Beiträge, S.121. — Stüve, Lasten, S.121. — Strube, Rechtl. Bedenken I, 23 (I, 161), I, 117 (I, 249) u. IV, 66 (I, 242). — Strube, De iure villicorum Cap.V § 1-15; accessiones Nr.41. — Meierbriefe in den Beilagen zu Gesenius, Meierrecht Bd.II.
  3. Vgl. Stüve, Lasten des Grundeigentums, S.129, 183, 189, 190. — Akten der vormaligen Domänenkannuer zu Hannover. Generalia XVIII, Dienstsachen. Conv. VIII u. IX 1754-63.
  4. Vgl. Grefe, II S.199-201. — Pfeiffer, Meierrecht, S.158-162. — Über Bremen-Verden vgl. Stüve, Lasten, S.135. Pfeiffer a.a.O. Anderer Ansicht ist die juristische Zeitung für das Königr. Hannover 1851, S.450. — Über Göttingen-Grubenhagen vgl. Stüve, Lasten S.120. — Hannover Des.74. Amt Osterode. Domanialia B.I. Meierhöfebeschreibung des Amts Osterode 1767, Fach 20. Convolut.15.