Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/033

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Meiers über sein Nutzungsrecht giltig, sondern gab dem Gläubiger die Befugnis, das Gut ohne Rücksicht auf die Existenz des Meierrechts seines Autors bis zur Befriedigung zu behalten. Jedoch konnte in Ausnahmefällen, z.B. nach lüneburgischen Gesetzen in Zeiten der Not, wenn die Einwilligung des Grundherrn nicht zu erlangen war, der Meier selbständig einige Hofesländereien auf wenige Jahre versetzen, um dadurch die Fortführung der Wirtschaft zu ermöglichen.[1] Zur Bestellung einer auch gegen den Grundherrn wirksamen Servitut war dessen Konsens unbedingt erforderlich; dagegen konnte der Meier für die Dauer seines Nutzungsrechts auch ohne grundherrliche Zustimmung eine Dienstbarkeit am Meiergut bestellen.[2]

Zur Genehmigung der bisher genannten Dispositionen des Meiers über das Meiergut konnte der Grundherr nicht genötigt werden.[3] Nur nach der Kalenberger Meierordnung war der Grundherr dann dazu verpflichtet, seine Zustimmung zu kurzdauernden Verpfändungen von Hofesländereien zu geben, wenn der Meier in Unglücksfällen des Geldes bedurfte, um den Hof im Stand halten zu können.[3]

Auch zur Errichtung der durch familienrechtliche Verhältnisse bedingten Rechtsgeschäfte über das Meiergut bedurfte der Meier des grundherrlichen Konsenses.[4]

Bei Ernennung des Anerben, bei Hofesübergabe, bei Bestellung von Interimswirtschaften und Leibzuchten, bei Errichtung von Ehestiftungen, bei Festsetzung der Abfindungen (Brautschätze) mußte der Meier um Einwilligung des Grundherrn nachsuchen. Jedoch konnte der Grundherr bei solchen Verfügungen seinen Konsens nicht wie bei den oben erwähnten willkürlich verweigern.[4]

War ihr Inhalt nicht dem Recht zuwider, und vermochte der Grundherr keine Beeinträchtigung seines grundherrlichen Interesses nachzuweisen, so konnten die Gerichtsobrigkeiten, Ämter und adelige Gerichte, von denen alle Kontrakte der Bauern ausnahmslos bestätigt werden mußten, den fehlenden Konsens ergänzen.[4]

Die Leistung des Meiers für die Nutzung des Meiergutes bestand meistens in Abgaben, seltener in Frondiensten. Am häufigsten waren Naturalabgaben, Getreide, Vieh, Eier und sonstige landwirtschaftliche


  1. Vgl. S.32 Anm.3.
  2. Vgl. Grefe, II, S.193. — Busch, Beiträge S.88. — Pfeiffer, Meierrecht, S.122. — Strube, De iure villicorum, Oap.III, access. Nr.38.
  3. 3,0 3,1 Vgl. Grefe, II, S.188 u. 189.
  4. 4,0 4,1 4,2 Vgl. Grefe, II, S.193.