Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/032

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
<<<Vorherige Seite
[031]
Nächste Seite>>>
[033]
Grundherrschaft-nw-dland.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Verträge über einzelne Meiergrundstücke und schließlich Belastung des Gutes mit Dienstbarkeiten praktisch.[1]

Der Verkauf einzelner Grundstücke des Meiergutes durch den Meier war, weil das Meiergut fast immer einen Bestandteil des Bauerngutes im Rechtssinne bildete, im 18. Jahrhundert wenigstens so gut wie unmöglich.[1]

So gab der grundherrliche Konsens zum Verkauf dem Meier das Recht, sein Nutzungsrecht giltig an einen Dritten zu veräußern. Hierbei trat keine in die Rechtssphäre des Herrn eingreifende Wirkung des Konsenses ein.

Dadurch aber, daß der Grundherr eine Verpfändung des Meiergutes bewilligte, gestattete er den Gläubigern, vorausgesetzt, daß das Allodium des Meiers dazu nicht hinreichte, sich selbst dann aus dem Wert des Nutzungsrechts zu befriedigen, wenn der Meier dieses durch Abmeierung verloren hatte.[2] Das Pfandrecht der Gläubiger realisierte sich darin, daß sie einen subsidiären Anspruch gegen den Grundherrn auf Verkauf des (Gutes) Meierrechts an einen annehmbaren Käufer, den neuen Meier, und auf Befriedigung aus dem Kaufpreise hatten.[2] So schuf der grundherrliche Konsens zur Verpfändung einen das Recht des Meiers überdauernden Anspruch des Gläubigers auf das Gut, vorbehaltlich der grundherrlichen Rechte. Ähnliche Wirkung hatte der grundherrliche Konsens bei dem Versatz einzelner Meierländereien auf Totschlag (sogen. antichretische Verträge). Vermittelst dieses Rechtsgeschäfts trat der Meier ein Grundstück zum Besitz und Genuß an den Gläubiger ab, und dieser mußte einen Teil der Früchte zur Amortifierung der Hauptsumme verwenden.[3] Auch hier machte der grundherrliche Konsens nicht nur die Disposition des


  1. 1,0 1,1 Vgl. Grefe, II §§ 56, 57, 77. — Magazin für hannoversches Recht, V, S.247 ff. — Busch, Beiträge, § 19, der allerdings die Geschlossenheit der Bauerngüter im Rechtssinn in Hildesheim auf die spannpflichtigen beschränkt. Vgl. dagegen Bericht der Regierung d.d. 5. November 1805 in Jurist. Zeitung f. d. Königreich Hannover. Bd. VII (Heft 1), S.97. — Niemeyer, Meierrecht in der Grafschaft Hoya. S.37-43. — Steinacker, Partikulares Privatrecht des Herzogtums Braunschweig, 1843. S.536 ff.
  2. 2,0 2,1 Vgl. Grefe, II, S.189, — Pfeiffer, Meierrecht, § 12. — Juristische Zeitung f. d. Königreich Hannover, 1826. Heft 1, S.181 ff., und 1827, Heft II, S.27 ff. — v. Ramdohr, Juristische Erfahrungen. Bd.III, S.115-122.
  3. Vgl. Lüneb. Redintegrierungsverordnung de 1699, Kap.I, § 2-7. — Kalenberger M.O. Kap.IV, § 8. Desgl. Kalenb. Redintegrierungsuerordnung de 8./VI. 1691. — Strube, Access. ad comment. de iure villicor. Nr.15. Vgl. auch Anm. 1.