Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/028

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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meierrechtlich besessenen Hauptbestandteile des Bauernguts geworden. Gegenstand des Meierverhältnisses war also streng genommen nicht das Bauerngut im wirtschaftlichen Sinn und sogar nicht einmal das ganze Bauerngut im Rechtssinn, der berechtigte und verpflichtete Grundstückskomplex, sondern nur der größte Teil des letzteren. An dieses Meiergut schlössen sich die gebundenen Erbländereien an, sie bildeten mit ihm das Bauerngut im Rechtssinne. Die freien Erbländereien und die übrigen allodialen Bestandteile, wie Gebäude und sonstige Ausstattung, ergänzten das Bauerngut im Rechtssinn zum Bauerngut im wirtschaftlich-sozialen Sinn.

Aber der Umstand, daß immer die Hauptsache, nämlich die Hauptmasse des Ländereibestandes des Bauerngutes, Gegenstand des Meierverhältnisses war, ferner die unlösbare Verbindung des größten Teils der Erbländerei mit dem Meiergut und schließlich die in den wichtigsten Fällen der Trennung des Meiergutes vom Allod eintretende Zugehörigkeit der meisten allodialen Bestandteile zum Meiergut unterwarfen auch das Bauerngut im wirtschaftlichen Sinn den Grundsätzen des Meierrechts.

Das Meierverhältnis wurde in der Weise begründet, daß der Grundherr dem Meier das Gut verlieh, ihn damit bemeierte. Der Meier erwarb also das Gut kraft eines Vertrages mit dem Eigentümer.

Die Bemeierung fand regelmäßig,[1] jedoch nicht ausnahmslos,[1] in der Weise statt, daß der Grundherr dem Meier eine schriftliche Erklärung über die Thatsache und die Bedingungen des Vertragsabschlusses, den sogenannten Meierbrief, ausstellte.[1] Der Meierbrief enthielt häufig auch eine genaue Aufzählung der einzelnen Stücke des Meiergutes. Ein wesentliches Erfordernis für das Zustandekommen des Erwerbsgeschäfts war der Meierbrief nicht.[2]

Jedoch hatten Landesgesetz oder Gewohnheitsrecht fast überall in Niedersachsen dem Meier die Annahme des Meierbriefes bei Neubegründung oder Erneuerung des Verhältnisses zur Pflicht gemacht.[3]

Beim Empfang des Meierbriefes entrichtete der Meier jedesmal eine Abgabe, den sogenannten Weinkauf, an den Grundherrn. Die Höhe des Weinkaufes war verschieden; hie und da stand sie in einem


  1. 1,0 1,1 1,2 Vgl. Gesenius, Meierrecht. Bd.II, S.194. — Busch, Beiträge, S.28 ff. — Pfeiffer, Meierrecht, S.87-89.
  2. Vgl. Gesenius, Busch, Pfeiffer a.a.O.
  3. Vgl. Gesenius, Meierrecht II, S.194, 247, 258.