Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/021

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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verschwand das Meierrecht gänzlich gegenüber dem hier allgemein herrschenden zinspflichtigen Eigentum und Erbzinsrecht.[1]

Suchen wir uns zuerst einen Begriff von dem Wesen des Meierrechts zu machen. Es war ein erbliches dingliches Recht auf die Nutzung eines fremden Gutes mit der Verbindlichkeit, das Gut den Grundsätzen bäuerlicher Wirtschaftsführung gemäß zu bewirtschaften, bestimmte jährliche Leistungen davon zu entrichten und nach Ablauf bestimmter Perioden jedesmal einen neuen Meierbrief zu lösen.[2]

Das Meierrecht hatte nicht von jeher einen dieser Definition entsprechenden Inhalt gehabt. Es war aus einer Zeitpacht entstanden; den Charakter als erbliches dingliches Besitzrecht hatte es durch die Landesgesetzgebung der einzelnen niedersächsischen Territorien im Laufe des 16. und 17. Jahrhunderts erhalten.[3] Obwohl es so durch mehrere, nicht in allen Punkten übereinstimmende Gesetzgebungen ausgebildet wurde, besaß es doch im 18. Jahrhundert in fast allen Staaten Niedersachsens die in obiger Definition enthaltenen wesentlichen und begriffsbestimmcnden Merkmales.[4] Nur im Fürstentum Göttingen hatte das Meierrecht sich nicht in derselben Weise wie in den übrigen Territorien entwickelt. Es war hier in der Hauptsache das alte Rechtsinstitut, nämlich eine Zeitpacht geblieben. Die Meier erhielten ihre Güter nur auf kurze Perioden von 6, 9 oder 12 Jahren; ihr Besitzrecht wurde im 18. Jahrhundert nach den Grundsätzen der locatio conductio beurteilt.[5]


  1. Vgl. Akten der vormaligen Domänenkammer zu Hannover. Hannover Des.76, XVIII Generalia Conv. VIII u. IX 1754/63. Dienstbeschreibung des Amts Winsen a.d. Luhe. — Ferner Akten der Ämter Hannover Des.88 F. Amt Winsen a.d. Luhe A. Conv. VIIIa, 1681. — Oppermann, Sammlung meierrechtlicher Verordnungen, 1861, S.119. — Zur Statistik des Königreichs Hannover, 1851, Heft II, Abt.1. S.44. — Strube, Rechtl. Bedenken, V, 93 (III, 644). — Grefe, Hannovers Recht, II. S.271 Anm. — Celler Festschrift, Abt.II, Bd.1, S.402. — Stüve, Lasten. S.135 und 186.
  2. Vgl. Pfeiffer, Meierrecht, 1848. S.62. — Busch, Beiträge zum Meierrecht etc. S.8 und 9. — Grefe, II. S.173.
  3. Vgl. Pfeiffer, Meierrecht. S.33 ff. (§.4.) — Busch, Beiträge. S.3 ff.
  4. Vgl. Grefe, II. S.144—263. — Gesenius, II. S.111, 177, 186—190. Strube, Commentatio de iure villicorum, 1768, Kap.III und Kap.VIII.
  5. Vgl. Gesenius, II. S.149 ff. — Stüve, Lasten. S.120. — Strube, Accessiones ad Commentationem de iure villicorum.. Nr.50.