Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/008

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Da, wo er in Geld entrichtet wurde, war sein Wert bei der Unveränderlichkeit der seit alter Zeit festgesetzten Summe bedeutend gefallen. Der in Naturalien bestehende Meierzins betrug etwa die Hälfte bis Dreiviertel der ortsüblichen Pacht.

Die Verfügungsfreiheit von Grundherr und Meier über das Gut war durch die Landesgesetzgebung aller niedersächsischen Territorien sehr beschränkt worden. Jedoch hatte der Grundherr ebenso die Befugnis, den übelhausenden Bauern abzumeiern, wie der regelrecht wirtschaftende und zahlende Meier ein festes, unentziehbares und vererbliches Recht am Gut besaß. Überhaupt hatten die niedersächsischen Landesfürsten seit dem Ende des 16. Jahrhunderts sich mit Erfolg bemüht, das mit öffentlichen Lasten stark beschwerte Bauerngut als solches sowohl gegen den Grundherrn wie auch gegen den Bauern zu verteidigen. Erhaltung der Bauerngüter in leistungsfähigem Zustande war das Ziel ihrer agrarpolitischen Gesetzgebung. In mancher Hinsicht war daher das Eigentum des Grundherrn am Bauerngut seiner wirtschaftlichen Bedeutung entkleidet worden. Aber diese Beschränkung ging nur soweit, als es der Zweck der Erhaltung des Gutes in leistungsfähigem Zustande notwendig machte. Außer dem Meierzins, den Grundzinsen und Zehnten bezog der Grundherr noch mancherlei Gefälle. Aus dem Meierverhältnis entsprang besonders der Weinkauf, eine einmalige Leistung, die gewöhnlich der neu antretende Meier an den Grundherrn entrichten mußte. Von besonderem Interesse sind diejenigen Leistungsverpflichtungen des Meiers, die in Beziehung zu dem etwa vorhandenen Eigenbetrieb des Grundherrn standen, die Frondienste.

Frondienste als Äquivalent für die Nutzung des Meiergutes, die der Grundherr als Eigentümer von Meierhöfen bezog, kamen nur im nördlichen Niedersachsen, in Lüneburg, Bremen-Verden und Hoya-Diepholz, in größerer Verbreitung vor. Im südlichen Niedersachsen war der aus dem Meierverhältnis entspringende Frondienst durchaus unbedeutend. Die Masse der Frondienste stand hier als Reallastberechtigung den fürstlichen Ämtern und adeligen Gerichtsherren auch von Meiern der Privatgrundherren zu. Von diesen Diensten soll jedoch erst später die Rede sein. Wir haben es also hier nur mit den in den fünf nördlichen Provinzen vorhandenen Frondienstverpflichtuugen, die den Meiern zu gunsten ihrer Grundherren oblagen, zu thun. Zu solchen Frondiensten waren alle grundherrlich abhängigen Bauern nach ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet. Die spannfähigen Ackerleute dienten mit Pferden und Wagen, die nichtspannfähigen sogenannten Köter dienten mit der