Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/005

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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wurde. In den übrigen Territorien Niedersachsens stand die Landtagsstimme jedem Rittergutsbesitzer zu, einerlei ob er persönlich dem Adelsstand angehörte oder nicht. Denn es konnten auch Nichtadelige Rittergüter besitzen, und im 18. Jahrhundert war ein erheblicher Teil der hoyaschen und bremischen Rittergüter in den Händen von Bürgern und Bauern. Sogar die Lehnsfähigkeit war nicht auf den Adel allein beschränkt. Freilich waren darum doch die meisten und wichtigsten Rittergüter seit alter Zeit in dem Besitz des Adels.

Das niedersächsische Rittergut war also ein steuerfreier, kanzleisässiger Grundbesitz, der seinem Inhaber in der Regel Sitz und Stimme auf dem Landtage der Provinz verlieh. Das Rittergut war ein Grundbesitz, d.h. ein Stück Land oder ein Komplex von Ländereien mit dazu gehörigen Gebäuden, der in der Regel die Grundlage eines Landwirtschaftsbetriebes bildete.

Mit den so charakterisierten Rittergütern waren sehr häufig grundherrliche Berechtigungen, vor allem die Grundherrschaft über Meierhöfe, außerdem aber auch Grundzins, Dienst- oder Zehntenrechte an Bauernhöfen verbunden.

Es ist für das Verständnis der ländlichen Verfassung Niedersachsens unumgänglich notwendig, diese grundherrlichen Berechtigungen scharf von dem Rittergut zu unterscheiden. Sie bilden in keiner Weise einen notwendigen Bestandteil, ein essentiale, des Rittergutsbegriffes, sondern sie waren nur faktisch sehr häufig mit dem Rittergut zu einer Vermögensmasse vereinigt. Häufig wurden die grundherrlichen Berechtigungen im Erbgang oder durch Veräußerungen von dem Rittergut getrennt. Aber selbst wenn sie rechtlich, z.B. als Bestandteile eines Fideikommisses, zusammengehörten, so änderte dies nichts an der Natur des Rittergutes. Nicht die grundherrlichen Berechtigungen, sondern die erwähnten Privilegien waren für das Rittergut begriffsbestimmend. Wie es viele Grundherren gab, die nicht Rittergutsbesitzer waren, so gab es auch eine beträchtliche Zahl von Rittergütern ohne zugehörige grundherrliche Berechtigungen, deren Qualität als Rittergut wegen dieses Mangels nicht im entferntesten in Zweifel gezogen wurde. Der übrige privilegierte Grundbesitz, Domänen- und Klostergüter, hatte dieselbe Verfassung wie die Rittergüter.

Suchen wir uns jetzt eine Vorstellung von der wirtschaftlichen Bedeutung des Rittergutes und der Grundherrschaft zu machen, so ist vor allem zu beachten, daß die Rittergüter und der übrige ihnen