Datei:Wappen Stadt Baesweiler.png

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Wappen_Stadt_Baesweiler.png(98 × 110 Pixel, Dateigröße: 20 KB, MIME-Typ: image/png)

Public domain
This file depicts the coat of arms of a German "Körperschaft des öffentlichen Rechts" (corporation governed by public law). According to § 5 Abs. 1 of the German Copyright law, official works like coats of arms are gemeinfrei (in the public domain).

Note: The usage of coats of arms is governed by legal restrictions, independent of the copyright status of the depiction shown here.

The citation (display) or review of a coat of arms is not forbidden by German jurisprudence. (compare: Grundrecht auf Meinungsfreiheit, freie Berichterstattung und (historische) Forschung: Art. 5 GG)


Dieses Bild stellt das Wappen einer deutschen Körperschaft des öffentlichen Rechts dar. Nach § 5 Abs. 1 UrhG (Deutschland) sind amtliche Werke wie Wappen gemeinfrei ("public domain").

Wappen sind allgemein in ihrer Nutzung gesetzlich beschränkt. Ihre Verwendung unterliegt dem Namensrecht und den öffentlichen Körperschaften dienen sie darüberhinaus als Hoheitszeichen.

Die Zitierung (Darstellung) oder Besprechung eines Wappens wird durch die deutsche Rechtsprechung nicht verboten. (vergleiche: Grundrecht auf Meinungsfreiheit, freie Berichterstattung und (historische) Forschung: Art. 5 GG)

Coat of Arms of Germany.svg


Wappen der Stadt Baesweiler im Kreis Aachen

Das Wappen der Stadt Baesweiler basiert auf einem Siegel des Amtes Baesweiler aus dem Jahr 1556. Der halbgeteilte Schild in gold und blau zeigt oben einen nach (heraldisch) links gewandten schwarzen, rotbewehrten Löwen. Unten zeigt er zwei gekreuzte silberne Pfeile. Das Amt Baesweiler gehörte zum Herzogtum Jülich, die Herkunft der Pfeile ist unbekannt.

Das Wappen wurde am 19. November 1973 gestiftet.

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Note: The usage of coats of arms is governed by legal restrictions, independent of the copyright status of the depiction shown here.

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Wappen sind allgemein in ihrer Nutzung gesetzlich beschränkt. Ihre Verwendung unterliegt dem Namensrecht und den öffentlichen Körperschaften dienen sie darüberhinaus als Hoheitszeichen.

Die Zitierung (Darstellung) oder Besprechung eines Wappens wird durch die deutsche Rechtsprechung nicht verboten. (vergleiche: Grundrecht auf Meinungsfreiheit, freie Berichterstattung und (historische) Forschung: Art. 5 GG)

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