Bolkenhain/Geschichte der Bolkoburg/40

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Bolkenhain/Geschichte der Bolkoburg
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die Entscheidung sich aber noch lange hinziehen dürfte, der Aufenthalt in Wien sehr kostspielig ist, und zu Hause während seiner Abwesenheit mancher Schaden in der Wirtschaft vorkommt; da er ferner vor Erledigung der Angelegenheit nicht gern von hier abreisen möchte, während sein Vetter Karl Heinrich sich schon vor drei Wochen von hier entfernt hat und sich wenig um die Angelegenheit kümmert: so bittet er schließlich, ihm aus den Einkünften der Güter noch 500 Gld. rhein. einzuhändigen.

Das Amt muß auch an ihn eine Zahlung in nicht bekannter Höhe geleistet haben; denn am 16. April d. J. verlangt Karl Heinrich, ihm aus den Gütern ebenso viel auszuzahlen, als jener daraus entnommen hat.

Die kaiserliche Entscheidung erfolgte nun endlich nach Ablauf von 3½ Jahren. Der Kaiser Leopold verfügte nämlich am 2. Mai 1694, daß Karl Heinrich von Zedlitz in den wirklichen Besitz der Bolkenhainschen Güter einzusetzen sei. Niklas Sigmund erhält das Recht der Appellation, das ihm und den evangelischen Ständen (vergl. 9. Mai 1693) niemals beschränkt werden soll. Die übrigen Interessenten werden mit ihren Ansprüchen abgewiesen; nur die Witwe Franziska Margarete, geb. Gräfin Mansfeld, soll ihre Abstattung ex bonis mariti defuncti und sonstige Forderungen liquidieren. Der Sequester aber wird zur richtigen Abgabe der Rechnungen angehalten.

Damit war jedoch der Erbfolgestreit keineswegs beendet, vielmehr entbrannte er nun noch viel heftiger und wurde im eigentlichen Sinne des Wortes persönlich geführt.

Zwar schreibt der überglückliche Karl Heinrich am 27. Mai in Bezug auf die kaiserliche Resolution, „daß er dafür dem grundgütigen Gott und Ihro Kaiserl. und Königl. Majestät den allerdemütigsten Dank sage, auch lebenslang sagen werde“; zwar bittet er an demselben Tage das Amt, ihn ehestens in besagte Güter einzusetzen, „vor welche Gnade er die ganze Zeit seines Lebens erkenntlich sein werde“; doch schon am 29. Mai bitten sämtliche Interessenten der Bolkenhainschen Güter um einen Tag ad publicationem der eingelaufenen kaiserlichen Resolution und bis dahin um Verzug der Exekutions-Anbefehlung. Auch Niklas Sigmund von Zedlitz bittet am 4. Juni, mit der Exekution anzustehen und alles einstweilen in suspenso zu lassen; denn: 1) In der kaiserlichen Resolution ist kein Jota von seiner Exmission aus der Burg Bolkenhain enthalten. 2) Es ist nicht angegeben, wann der Sequester die Rechnungen zu legen und den Überschuß der Einnahmen abzuliefern hat. 3) Im Testament des Ladislaus von Zedlitz vom Jahre 1625 steht: Wenn