Berleburger Weinkaufsbriefe/Typischer Weinkaufsbrief

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Als Beispiel für einen typischen Weinkaufsbrief soll hier einer der am frühesten erhalten gebliebenen aus dem 2. Band vorgestellt werden. Leider sind die Bände 1 und 3 nicht erhalten geblieben, allerdings dürfte der Form und Inhalt nicht wesentlich abweichen.

In der Transkription wurde die Groß- und Kleinschreibung zwecks besserer Lesbarkeit heutigen Regeln angepaßt.

Weinkaufsbrief vom 4. Januar 1742 von Carl Dickel zu Girkhausen und Elisabeth Gertraud Lauberin dahier[1]

Carl Dickel zu Girkhausen und Elisabeth Gertraud Lauberin dahier 

Berleburg, den 4. Jan 1742

Zwischen vorstehenden Personen ist ein christliches Ehe-Verlöbnis geschlossen und dabey sind folgende Punkte abgeredt worden:

1. Der Braut Vatter Elias Lauber der jünger, 
Inwohner zu Girckhausen, nimmt die künftige 
Eheleute bey und zu sich in sein Haus, Hof, 
Schuppen und Scheuer und all An- und Zuge-
hörungen, mit dem Beding und Vorbehalt, das
er das Hauswesen so lange, als es ihm ge-
fällig und anständig ist, behalten und sol-
ches nach seinem Wille an die junge Eheleute
wann diese sich wohl anschicken, übergeben 
möge, wobey dann selbige verheissen, so 
wol dem Vatter Elias Lauber als auch der 
Mutter Wilhelmina all kindliche Liebe, Eher-
bietigkeit, Gehorsam, und Folge zu leisten, und 
überhaupt sich dergestalten, daß mit Recht
kein Klage über sie geführt werden könne, 
zu betragen.

2. Nach des Vatters Tod aber bey seinm Leben, 
wann er das Hauswesen nicht länger be-
halten will, solln die junge Eheleute die 
Haushaltung bekommen, und also die Besi-
tzer des Hauses und den Zugehörungen 
seyn und bleiben.

3. Des Bräutigams Vatter Abraham Dickel In-
wohner zu Girckhausen, mit Zustand seines 
Schwiegersohnes und des Hauses-Besitzers 
Johannes Fuchs, hat declarirt, daß einm jeden
von seinem übrigen Kindern, als nmlich, 
Carl Dickel, dem jetzigen Bräutigam, und 
Georg Manus Dickel, für Hochzeitsteuer ein Ohm 
Bier ad 2 Rthl. ein Mütte Backfrucht ad 2 Rthl. 
Ein jähriges Schwein ad 2 Rthl. ein jähriges 
Rind ad 4 Rthl. und 30 Alb. an Geld für das halbe Ge-
würtze, so dann für Baurecht 4 Rthl., und 
endlich für die Erbgerechtigkeit 20 Rthl., jeden Reichs-
thaler zu 45 Alb. Franckfurter Währung grechnet 
heraus gegeben werden sollen; Allweilen aus-
drücklich beschlossen und abgerechnet werden, 
daß der Weinkaufsbrief vom 23 Octobr. 1730. 
welchen Johanns Eckart bekommen, und der 
Weinkaufsbrief vom 2 Octobr. 1738. welchen 
Johannes Fuchs erhalten, in Absehung der 
Hochzeitsteuer, des Baurechts, und der Erb-
gerechtigkeit, bey denn jetzigen Umständen 
geändert, und die Ausbestattung der 
übrigen Kindern solcher Gestalten feste 
gesetzt seyn soll.

4. Wenn die Ehefrau vor dem Ehemann ohn 
Leibes-Erben versterben sollte, so fern selbi-
ger im Hause bleiben, und wiedrum drün 
heyrathen, wohnen die zweyte Techter, so 
Elias Lauber noch hat, sich zu bestellen 
nicht vermögend seyn würd, sintmal 
diselbe, wann sie zu heyrathen tüchtig 
wäre, und auch dazu Lust hätte, den 
Vorzug behalten soll.

5. Die Jahrs-Fall betreffend, so ist abge-
redt: Stirbt der Bräutigam innerhalb
Jahrs-frist ohn Leibes-Erben vor der 
künftigen Fraun, so vermacht er ihr 
zur Gedächtniß 20 Fl. und im Gegenfall 
setztet sie ihm 10 Fl.

6. Das Übrige, was hirinn nicht ausgeden-
cket ist, soll nach Landes-Recht, Ge-
brauch, und Gewohnheit, gehalten werden.

Hiran und über sind gewesen der Bräutigam 
Carl Dickel, die Braut Elisabeth Gertraud 
Lauberin, der Bräutigams Vatter Abraham 
Dickel und dessen Schwiegersohn und jetziger Haus-
besitzer Johannes Fuchs, wie auch der Braut 
Vatter Elias Lauber der jüngere, so allseits 
Handgelöbnis geleistet.

Quellen