Berichte und Gesuche (deutsche Landgemeinden in Südrußland)/031
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Land losgekauft, dasselbe auch bei seinem Austritt aus der Gemeinde
behalten kann. Im Gegentheil: Da trotz des erwähnten Gesetzes vom
16. Januar 1869 die „Regeln“ von 1871 den 1. Punkt des Art. 130 der
Allgem. Bauernordnung als giltig für die „frühern Colonisten“
anziehen und der Artikel 19 der Regeln die Ansiedlergemeinden nicht
verpflichtet, losgekaufte Familienlandtheile abzusondern oder der
Familie nach Abschätzung zu bezahlen, der 4. Punkt der Regeln aber
die Abtretung nichtabgetheilter Landtheile von der Einwilligung der
Gemeinde abhängig macht, so können die Worte des Artikels 28 der
Regeln von „vollem Eigenthum losgekaufter Ländereien“ nur Anwendung
haben auf eine von der Gemeinde losgekaufte Gemarkung und solches
von einer Familie losgekaufte Land, das mit gutem Willen der
Gemeinde in eine besondere Parzelle abgetheilt wurde; denn „volles
Eigenthum“ und „Antheil an gemeinschaftlichem Lande“ sind
unvereinbar.
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6. Aufkauf von Land in den Colonien durch Einzelne.
Die Ansiedlergemeinden des Südens verhalten sich gegenüber dem Ankauf von mehr als zwei Wirthschaften oder zwei, drei Höfen durch ein Gemeindeglied sehr eifersüchtig, so daß Besitzer von vier Wirthschaften, wie ein solcher z. B. in Alt-Monthal an der Melotschna vorhanden, seltene Erscheinungen sind; die mennonitische Gemeinde des Dorfes Chortiz, Kreis Jekaterinosslaw, stellt sich sogar schwierig, den örtlichen Besitzern von Fabriken landwirthschaftlicher Maschinen den Erwerb weiterer Höfe und Baustellen im Dorfe zu erlauben, so daß die Fabrikbesitzer in Beschaffung und Erbauung von Wohnungen für ihre Arbeiter beengt sind.
Der Ankauf einer größeren Menge Feldes in einer Colonie durch Einzelne kann jedoch gegenwärtig leicht gegen den Willen der Gemeinde zu Stande kommen, nämlich auf Grund der zu Händen einzelner Ansiedler befindlichen Kaufbriefe, Auctions- und Loskaufsbriefe, gerichtlichen Theilungsurkunden und Besitzeinführungsschriften.
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7. Zerstückelung der Wirthschaften.
Seit den Ansiedlern 1871 das Recht gegeben, sich in der Ererbung von Ländereien nach Brauch und Sitte zu richten, haben in manchen Colonien des Südens die Ansiedler als Regel angenommen, daß das Land des Vaters alle seine Söhne mit gleichem Recht erben. Ein solcher Brauch muß unvermeidlich dahin führen, daß mit der Zeit alle Wirthe eines Dorfes, das solchen Brauch angenommen, wenig Land haben und in Folge dessen zu schwach sein werden, für die Leistungen der vermögenslosen und leistungsunfähigen Gemeindeglieder aufzukommen und für den Unterhalt solcher Glieder zu sorgen.
Die weitaus größte Anzahl der Gemeinden beobachtet zwar bis jetzt noch die Sitte, die Wirthschaften nicht allzusehr zu
