Berichte und Gesuche (deutsche Landgemeinden in Südrußland)/022
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Bauern (крестьяне) gleiche, zur Uebergabe von Landantheilen unter
Gemeindegliedern ein Gemeindespruch hinlänglich sei. Seit 1879
jedoch werden in Bessarabien auf Forderung der Akkermaner
Bauernbehörde notarielle Urkunden über Wirthschafts- und
Hofübergaben in den Colonien abgeschlossen. Im Mai 1880 hieß das
ständige Mitglied genannter Behörde, Tomarschluskij, den ihm vom
Teptitzer Wolostvorsteher vorgelegten Entwurf eines Gemeindespruchs
gut, nach welchem dann ein solcher Spruch abgefaßt und ein
Kaufbrief abgeschlossen wurde, in welchen beiden eine abgetretene
Wirthschaft als ein Grundstück bezeichnet war, das angeblich
einerseits an das Grundstück des Ansiedlers N. K., andererseits an
das Grundstück des Ansiedlers. N. N. grenze. Da aber in den meisten
Dörfern die Ansiedler in jeder „Gewanne“ (Feld) nach dem Loose
andere Nachbarn haben, bei jeder neuen Landumtheilung neue Nachbarn
erhalten und der zu dem Lande eines Wirths gehörende Theil
gemeinschaftlicher Viehweide nicht einmal zeitweilige Grenzen und
Nachbarn hat, so mußte man sich gestehen, daß man mit der Abfassung
ähnlicher Kaufbriefe nicht fortfahren könne, - und die jetzigen
Kaufbriefe in Bessarabien lauten dahin, es sei verkauft worden:
„der 60 Dessjatinen betragende Antheil des Ansiedlers N. N. am
gemeinschaftlichen Lande des Dorfes N.“
Im Taurischen Gouvernement fing die Abschließung von Kaufbriefen früher an und ist mehr verbreitet, als in den andern Gouvernements. Der Taganrogsche Obernotarius bestätigte Kaufbriefe über Wirthschaften in der Neuhoffnunger Wolost, Kreis Berdjansk, schon zu Anfang des Jahres 1874. Der Simferopolsche Obernotarius bestägtigte die ersten ähnlichen Kaufbriefe nicht früher, als bis ihm dies vom Bezirksgericht vorgeschrieben wurde. Die größte Anzahl von Kaufbriefen findet sich in den Dörfern des Melitopolschen Kreises. Die erstmaligen Kaufbriefe über eine Wirthschaft schlossen und schließen die Melitopolschen Notarien nicht anders ab, als bis ihnen ein die Wirthschaftsübergabe bewilligender Gemeindespruch vorgelegt worden (obgleich an diesen Gemeindesprüchen hie und da auch auswärtige, zur Gemeinde nicht zugezählte Ansiedler theilnehmen, die am Orte schon früher Land erwarben, s. oben). Die Kaufbriefe über Wirthschaften in den Colonien des Melitopol'schen Kreises sind überschrieben: „Dieses Gut steht in den Registern des Simferopoler Notariatsarchivs nicht verzeichnet,“ im Texte aber heißt es, es seien verkauft worden ein Hof im Dorfe N., der an die und die Höfe grenze, und 00 Dessjatinen brauchbaren Feldes, das sich innerhalb der gemeinschaftlichen Feldmarken des Dorfes N. befinde. Da frägt es sich: Mit welchem Recht lassen die Bauern- und Gerichtsbehörden und Notarien, indem die einen Kaufbriefe über Wirthschaftsübergaben vorschreiben und die andern solche abfassen und bestätigen, die speciellen Gesetze der Ansiedler bei Seite! - Weiter: Sobald ein Ansiedler über den Erwerb von Land in einer Colonie einen Kaufbrief, eine gerichtliche Theilungsurkunde oder einen Auctionsbrief (данная[1]) in Händen hat, so fertigen auf solche Documente
- ↑ GenWiki-Red.: данная (dannaja) = die Besitzurkunde - lt. PAWLOWSKY, J. "Russisch-Deutsches Wörterbuch"; Riga, Leipzig 1911; 3. Auflage, S. 286
