Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter 5 (Strange)/089

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Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter (Strange)
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E.

      Balduin Frh. von Harff Herr zu Alsdorf, Hürth und Berensberg, Erbhofmeister. Aus seiner Ehe mit Maria Sibilla von Bock stammen nur drei Töchter, die bei Fahne und Chr.Quix namhaft gemacht sind. Letzterer hat auch einige Nachrichten über das fernere Schicksal der Harffischen Güter. Wie die Freiherren von Blanckart an das Haus Alsdorf gekommen,erzählt er einfach also: „Nach dem Tode des Johann Wilhelm von Harff wollte sein noch lebender Vater diese Herrschaft wieder zu sich nehmen. Allein die Wittwe wusste sich darin zu behaupten." Allein die Wittwe wird ihren Heirathspfenning zurückverlangt und wahrscheinlich noch solche andere Forderungen gemacht haben, die weder Wilhelm noch sein Sohn Balduin von Harff zu berichtigen im Stande waren. Dass das Haus Berensberg im Laufe der Zeit an die Familie von Pelzer gekommen, ist aus Quix ersichtlich. Nämlich Franz Carl Frh. von Reuschenberg zu Selicum, Herr zu Kendenich und Berensberg, Chur-Cölnischer Cammerherr, und dessen Bruder Johann Georg Frh. von Reuschenberg zu Selicum, verkauften das Haus Berensberg im J. 1747 den Ehegatten Johann Friedrich von Pelzer Scheffen zu Aachen, und Catharina Theresia von Thymus.

      Aber der Gegenstand dieses Aufsatzes ist das Erbhofmeister-Amt. Und so fahre ich denn fort mit der Bemerkung, dass Balduin von Harff dies Amt seinem weitschichtigen Vetter Werner Frh. von Harff zu Geilenkirchen im J. 1666 in nachstehender Weise übertragen hat:

      „Demnach mir Balduin Freyherrn von Harff Herrn zu Alstorff, Hürdt und Bernsberg von meinem abgelebten L. Herrn Vattern sehlig Wilhelm von Harff Herrn zu Alstorff das Officium des Fürstenthumb Gülich Erbhoffmeisterey legittime als ungezweiffeltem ältesten Sohn angefallen, und solches Ambt von undencklichen Jahren hero meine Vorelteren die von Harff zu Alstorff also löblich herbracht; Ich aber ietzo mit keinen Manserben versehen: So thue ich alsolches Ambt und titulum der Erbhoffmeisterey mit allen seinen appertinentien,dependentien und Nutzbahrkeiten, so daraus ietzo oder ins Künfftig fallen mögten, nichts davon ausgeschlossen, dem Wohlgebohrnen Herren Wernern Freyherren von Harff und Landtscron