Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter 4 (Strange)/046

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Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter (Strange)
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Hermann von Schade sein Leben lang die Commende ohne irgend eine Last gemessen, und nach seinem Gutbefinden den ersten Commendator ernennen könne, der sich dann derselben Commende unter dem Titel, Commenda de Camera Magistrali, ohne Entrichtung der Magistral-Annate erfreuen solle: mit der fernern Bestimmung, dass der Grossmeister erst für die nächst folgenden Wahlen die herkömmliche Annate beziehen solle. Diederich Hermann von Schade hat den Sohn des Stifters ernannt, nämlich Franz Theodor von Schade: nach dessen Tod die Commende wieder eingegangen ist[1]. — Im siebenjährigen Kriege befand sich Freiherr von Schade beinahe 8 Monate lang im feindlichen Hauptquartier zu Lippstadt als Geissel, und leitete dort, Namens der Landstände, alle das Herzogthum Westphalen betreffende Verhandlungen. — Von 1727 bis 1732 war er im Genuss einer Präbende am Dom zu Münster; darnach heirathete er Sophia Elisabeth Freyin von Weichs (Tochter des Franz Otto Frh. von Weichs zu Cörtlinghausen). Im J. 1744 schritt er zur zweiten Ehe mit Maria Anna Ferdinanda Gräfin von Schaesberg (Tochter des Johann Friedrich Grafen von Schaesberg zu Krikenbeck, und der Mechtilde Maria Margaretha Freyin von und zu Schoeller), die im J. 1754 kinderlos


  1. Im J. 1784 entstand der Commende wegen zwischen Frh. von Schade zu Salwey und Freifrau von Hörde Frau zu Antfeld ein Prozess, worin ein Rechtsgelehrter den Satz aufstellt: „Die Stiftung sei von dem Grossmeister angenommen und vom Papste bestätigt worden; wenn daher Frau von Hörde die Gültigkeit der Fundation zu bestreiten und das Gut Blessenol, in dessen unstreitigem Besitz sich der Orden durch die nach einander gefolgten Commendeurs befinde, zu vindiciren sich berechtiget halte, so müsse sie die Klage nicht gegen die Familie von Schade richten, sondern gegen den Orden“. Wogegen die andere Parthei allegirt: „Der Grossmeister habe die Stiftung nicht in gehöriger Form genehmigt, und sie in der Folge selbst für ungültig erklärt. Ueberdies hätte zur Gültigkeit derselben der Landesherrliche Consensus zufolge des Amortisations-Edictes v. J. 1728 nothwendig beigebracht werden müssen: was aber nie geschehen sei; mithin entbehre die Fundation der Rechtskraft“. In solchen Dingen nehme ich mir kein Urtheil; ich bemerke nur, dass Frh. von Schade in seinem Testament seinen Sohn einfach zum Universal-Erben seiner Güter einsetzt, und der Commende Blessenol mit keinem Worte Erwähnung thut: ein offenbares Zeichen, dass eine solche im J. 1776 nicht mehr existirte.