Beilieger

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[bearbeiten] Beschreibung

Die Frage was ist ein Beilieger? wird im Rietbergischen Landrecht so beantwortet:


Derjenige, welcher keine guthsherrliche oder Colonatsgründe besitzt und nur bei einem anderen Colone etwa eine Wohnung und einiges Land pfachtweise unterhat.


[bearbeiten] Quelle

  • Das Rietbergisches Landrecht, so anno 1697 im August gehalten worden ist.
1804 von Karl Philipp Schwertener


[bearbeiten] In Westfalen

[bearbeiten] Abgaben (nach dem Rietberger Landrecht)

Der Beilieger muß, wenn er Vieh in die Gemeine Weide treibt, von 1 Pferde 18 Mariengroschen, von einer Kuh 9 Mariengroschen, von einem Rind 4½ Mariengroschen jährlich in die Fürstliche Rentkammer bezahlen; auserdem aber zahlt derselbe an die Landesherrschaft nichts, muß jedoch zur Landeskasse den Kopfschatz, und zwar für l Mann mit I Reichsthaler, für 1 Frau mit ½ Reichsthaler entrichten.


[bearbeiten] Kommentar

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