Auszügler

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Berufsbezeichnung

Bedeutung: Bauer im Ausgedinge


Ein Bauer, der sein Gut an seine Erben übergeben oder an Dritte verkauft hatte und aufgrund seiner Auszugsrechte auf dem Altenteil des Hofes lebte, einem Geschoß des gleichen Hauses oder einem separaten Gebäude. Er wurde dort vom neuen Besitzer, meist Sohn oder Schwiegersohn, mit einer vertraglich vereinbarten Menge an Naturalien (dem Auszug) versorgt.

Beispiel eines Auszüglervertrages aus Schlesien

Durch den Vertrag vom 20.05.1943 überlässt X seinen in der Erbhöferolle von ORT auf Blatt X, im Grundbuch von ORT auf Blatt X, verzeichneten Hof von 16,9018 ha mit einem Einheitswerte von 19800,- RM seinem Sohne X. Der Hof ist mit 8591,88 RM einschließlich einer unverzinslichen Zusatzhypothek von 181,88 RM belastet und unterliegt der Entschuldung. X [Sohn] übernimmt die Hypotheken mit der Zinsverpflichtung ab 01.07.1943, zahlt nach Kräften des Hofes an seine Geschwister A, B, C und D als Ausstattung bzw. zur Begründung einer Existenz je 1000 RM, gewährt der Schwester D im Falle ihrer Verheiratung eine Möbelausstattung im Werte von 1.200,- RM und rüstet ihr die Hochzeit aus. Seinen 67 bzw. 62 Jahre alten Eltern gibt er einen Auszug, der in freier Wohnung mit Licht und Beheizung, Lieferrente von 40,- RM besteht. Von den Naturalien sind z.Zt. nur die für Selbstversorger bestimmten zu liefern, ohne dass den Altenteilern ein Recht auf Barentschädigung für die nicht lieferfreien zusteht. Stirbt einer der Auszügler, so ermäßigen sich die Naturalien um ein Drittel, die Geldrente um einhalb. Nach dem Tode beider erhält D, solange sie ledig bleibt, ein Wohnungsrecht an den 2 Südstuben im Oberstock mit freiem Licht für 2 Brennstellen. Wegen der sonstigen Einzelheiten wird auf den Vertrag verwiesen. Der Auszug ist reichlich, er erscheint aber, wie die Kreisbauernschaft beauskunftet, mit Rücksicht auf die guten Hofverhältnisse tragbar. Die nach § 37 REG erforderliche Genehmigung konnte deshalb erteilt werden. Die Kosten des Verfahrens hat X [Sohn] vertraglich übernommen. Im übrigen beruht die Entscheidung auf §§ 101 Ziffer 2, 103, Absatz 1, Ziffer 1, 112 EhVfO.