Aufgaben der Kayserlichen Gendarmerie

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Hierarchie:

Regional > Historisches Territorium > Kaiserreich Frankreich

Grundlage

Da die Officiere der kayserlichen Gendarmerie ebenfalls durch das Gesetz dazu berufen sind, das Amt der gerichtlichen Polizey zuversehen, da die Verwaltungs- und Iustiz - Behörden, so wie eine Menge Bürger im täglichen Verhältnisse mit der Gendarmerie stehen, so wird es nicht überflüssig seyn, hier einige Verfügungen des Gesetzes vom 22. Germinal Jahr 6 (=11.04.1798) einzurücken.

Einzelaufgaben

Die wesentlichen und gewöhnlichen Verrichtungen der Gendarmerie bestehen darin:

  1. Züge, Gänge, Streifereyeu und Patrouillen auf den Hauptstrassen, Seiten - und Nachbar - Wegen, und in allen Bezirken der gegenseitigen Ortschaften vorzunehmen, selbige Tag für Tag auf den Dienstblättern bey Strafe der Einbehaltung ihres Soldes von den Municipalbeamten, Gemeinde- Agenten, oder anderen öffentlichen Beamten einschreiben zu lassen.
  2. Alle mögliche Erkundigungen über öffentliche Verbrechen oder Vergehen einzuholen, und zu stimmten und sie zur Kenntnifs der competentcn Behörden zu bringen.
  3. Die Uebelthäter aufzusuchen und zu verfolgen.
  4. Alle Personen, die auf frischer That ertappt, oder durch das öffentliche Gerücht verfolgt werden, zu ergreifen.
  5. Alle und jede zu ergreifen, die mit blutigen Waffen angetroffen werden, welche ein Verbrechen vermuthen lassen.
  6. Die Strassenräuber, Diebe auf öffentlichen Wegen, zusammengerottete Aufwiegler und Meuchelmörder zu ergreifen.
  7. Die Verheerer der Gehölze, Aerndten, die verkleideten Jäger, bewaffnete Schleichhändler zu ergreifen, wenn die Verbrecher dieser letzten drey Arten auf der That betreten werden.
  8. Mit Gewalt jede bewaffnete Zusammenrottung zu zerstreuen , welche durch den Art. 365 des Constitutions Aktes als Frevelthat gegen den Staat erklärt wird.
  9. Dem Art. 346 gemäß jede auch unbewaffnete Zusammenrottung zuerst mittels eines mündlichen Befehls, und wofern es nöthig ist, durch Anwendung der bewaffneten Macht auseinander zu treiben, endlich alle Zusammenrottungen, welche die Gesetze als aufrührerisch erklären, zu zerstreuen, vorbehaltlich jedoch hievon den Verwaltungsbehörden sofort Nachricht zu geben.
  10. Alle jene zu ergreifen, welche über Thätlichkeiten oder Gewaltsamkeiten angetroffen werden, welche sie gegen die Sicherheit einzelner Personen, oder gegen National- oder Privateigenthum ausüben.
  11. Die Steuer - Executionsdiener und die Vollstrecker gerichtlicher Befehle in ihren Amtsverrichtungen zu schützen.
  12. Den frcyen Umlauf der Lebensmittel zu sichern, und alle jene zu ergreifen, die sich demselben mit Gewalt widersetzen mögten.
  13. Alle jene zu ergreifen, und sogleich vor die Givil - Gewalt zu führen, welche die Bürger in der Ausübung ihres Gottesdienstes stöhren; den innern Handel dadurch zu schützen , daß den Kauf - und Handelsleuten, Handwerkern und allen Bürgern, deren Handel, Gewerbsamkeit und Angelegenheiten sie zu reisen nöthigen, Sicherheit verschafft werde.
  14. Ueber Bettler, Landstreicher und unbekannte Leute ein wachsames Auge zu haben, in Ansehung ihrer die Vorsichts - Maatsregeln der Sicherheit zu nehmen, welche die Gesetze vorschreiben; die Maires sind deshalb verpflichtet, der kayserlichen Gendarmerie die Listen mitzutheilen, worin die Personen eingetragen sind, mit deren strengen Aufsicht die Gendarmes beauftragt sind.
  15. Verbal - Processe über die Leichname aufzusetzen, welche auf Wegen oder Feldern gefunden, oder aus dem Wasser gezogen worden sind, und den nächsten Geudarmerie - Officier davon zu benachrichtigen, welchem es obliegt, sich persönlich an Ort und Stelle zu begehen, sobald er Nachricht davon erhalten hat.
  16. Gleichfalls über alle Feuersbrünste, Einbrüche, Meuchelmorde, und alle jene Verbrechen, die Spuren hinterlassen, Verbal - Processe abzufassen.
  17. Eben so auch Verbal - Processe zu verfertigen über die Erklärungen, welche von Einwohnern, Nachbarn, Freunden und andern Personen gemacht worden , die im Stande sind, ihnen Anzeigen, Beweise und Erläuterungen über die Urheber der Verbrechen und Vergehen, oder über ihre Mitschuldigen zu ertheilen.
  18. Bey grossen Versammlungen von Menschen, dergleichen auf Messen, Jahrmärkten, bey öffentlichen Festen und Ceremonien in der Nähe zu seyn.
  19. Verhaftete und Verurtheilte zu begleiten. und alle Vorsicht zu gebrauchen, um ihre Entweichung zu verhindern.
  20. Die Deserteues und Soldaten, die mit keinem Paß oder Urlaubschein in gehöriger Form versehen sind, zu ergreifen und in Verhaft zu nehmen.
  21. Die Militairpersonen, welche von ihrem Corps abwesend sind, nach Verlauf ihres Urlaubs oder ihrer Erlaubniß wieder dahin zu befördern; deswegen sollen die mit Urlaub oder Erlaubnißscheinen versehenen Militair - Personen verbunden seyn, sie von dem Capitain oder Lieutenant der kayserlichen Gendarmerie visiren zu lassen, vorüber diese eine Note halten, um die Soldaten, welche sich nicht in der Zeit zu ihrem Corps begeben haben, dazu zu zwingen.
  22. Wenn Truppen den Bezirk einer Brigade der kayserlichen Gendarmerie durchziehen, ist sie gehalten, sich rückwärts und an den Seiten dieser Truppen zu befinden; sie soll die Nachschleicher, und jene, die sich von der Strasse entfernen, anhalten, und sie dem Commandanten des Corps überliefern, so wie auch jene, die entweder auf dem Marsche, oder in den Orten, wo sie Rasttag halten, Unordnung begehen.
  23. Sich der Person jedes Fremden zu versichern, welcher ganz ohne Paß, oder mit einem solchen, der den Gesetzen nicht gemäß ist, im Innern des Reichs herumzieht; mit dem Auftrage, sie auf der Stelle vor den Unter - Präfect des Bezirks zu führen.
  24. Alle gesunde und starke Bettler, die in den Fällen und Umständen, die sie strafmässig machen, sich befinden, zu ergreifen und zu verhaften; mit dem Auftrage, sie sogleich dem Friedensrichter vorzuführen, damit in Betreff ihrer nach den Gesetzen, die gegen das Betteln erlassen sind, erkannt werde.
  25. Jeden zu ergreifen und zu verhaften der Verwüstung in Gehölzen anrichtet, die Einfassungen der Mauern, Hecken und Gräben beschädiget, wenn auch gleich auf diese Vergehen kein Diebstahl folgt; wie auch alle jene, die darauf betroffen werden, Früchte oder Erzeugnisse eines angebauten Erdreichs zu stehlen.
  26. Alle jene zu ergreifen und zu verhaften, welche durch Unvorsichtigkeit, durch Nachlässigkeit, durch das jagen ihrer Pferde oder aus was immer für eine Art einen Bürger auf den Strassen, in Gassen oder öffentlichen Wegen verletzt haben.
  27. Jene zu ergreifen und zu verhaften, die auf öffentlichen Plätzen, oder Messen und Jahrmärkten Hasard - oder andere durch die Gesetze verbothene Spiele halten.
  28. Jene zu ergreifen und zu verhaften, die betreten werden, da sie die auf oder neben. den Landstrassen gepflanzten Bäume abschneiden, oder auf sonst eine Art verderben.
  29. Die Polizey auf den Landstrassen zu versehen, allda die freyen Gemeinschaften und Durchreisen zu jeder Zeit handzuhaben; die Fuhrleute, Kärner und Begleiter der Wagen anzuhalten, bey ihren Pferden zu bleiben, und im Widersetzungsfalle jene, die den freyen Durchgang beschränken und hindern, zu ergreifen, und sie vor die Civil-Beamten zu führen.

Jeder Reisende ist verpflichtet, wenn er von der in ihrer Uniform gekleideten Gendarmerie dazu aufgefordert wird, seine Pässe vorzuzeigen.

Die Gendarmerie ist befugt , die Gasthöfe, Wirths - und andere öffentliche Häuser , selbst des Nachts, bis zur Stunde wo sie, in gefolgt der Polizey - Verordnungen, geschlossen werden müssen, (zufolge des Beschlusses des Herrn Präfecten vom 25. Jul. 1811, um 10 ½ Uhr) zu untersuchen, nun daselbst über signalisirte Personen, oder solche, deren Verhaftung von der competenten Obrigkeit verordnet ist, Nachforschungen anzustellen.

Zur Nachtzeit ist das Haus eines jeden Bürgers eine unverletzliche Freystätte, die Gendarmerie kann daher zu dieser Zeit nicht anders hineingehen, als im Falle einer Feuersbrunst, Ueberschwemmung oder Anrufens aus dem Innern des Hauses.

Bey Tage kann sie, in den durch die Gesetze bestimmten Fällen, die Verordnungen der constituirten Gewalten ausführen.

Sie kann keine Untersuchung in dem Hause eines Bürgers vornehmen, wohin ihrer Vermuthung nach ein Schuldiger sich geflüchtet, sie sey dann mit einem vom Beamten der gerichtlichen Polizey, dem Polizey-Commiasair oder einem seine Stelle vertretenden Beygeordneten, ausgefertigten Nachforschunge-Befehle versehen, sie kann aber bis zu dessen Ausfertigung das Haus umringen und bewachen lassen.

Quelle

  • Almanach des Lippe-Departements für das Jahr 1813, hrsg. v. J. v. Münstermann. Münster 1812 (mit Angaben über die Entstehung des Departements und Geschäftskreis der Behörden).